Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Rechte der Kinder und Stiefkinder im Erbfall

Wenn ein Elternteil verstirbt fragen sich die Kinder welche Rechte sie am Nachlass des verstorbenen Elternteils haben.

Die ist zunächst davon abhängig, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Ist dies der Fall, so richtet sich die Erbfolge nach den Anordnungen in der letztwilligen Verfügung. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge zeigt die nachfolgende Tabelle.

Güterstand

Keine Kinder

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

Gesetzlich

Ehegatte ¼ + ¼  
Erben 2. Ordnung
und Großeltern ¼

Ehegatte ¼ + ¼ oder
kleiner Pflichtteil + Zugewinn
Kind ½

Ehegatte ¼ + ¼,
je Kind ¼

Ehegatte ¼ + ¼
Kinder zusammen ½

Gütertrennung

Ehegatte ½
Erben 2. Ordnung
und Großeltern ½

Ehegatte ½
Kind ½

Ehegatte 1/3
Je Kind 1/3

Ehegatte ¼
Je Kind ¼

Gütergemeinschaft

Ehegatte ½
Erben 2. Ordnung
und Großeltern ½

Ehegatte ¼
Kind ¾

Ehegatte ¼
Beide Kinder zusammen ¾

Ehegatte ¼
Kinder zusammen ¾ 

 

Häufig setzen sich die Eltern in einer letztwilligen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben ein. Das bedeutet, dass die Kinder dadurch enterbt werden und ihnen nur der Pflichtteil zusteht. Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eltern verheiratet waren. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteil steht nur den leiblichen Kindern des verstorbenen Elternteils zu. D.h., Kinder in einer Patchworkfamilie die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind haben weder einen Anspruch auf einen Erbteil, noch auf den Pflichtteil. Will ein Ehegatte das Kind des andren Ehegatten nach seinem Tod bedenken, muß der dies in einer letztwilligen Verfügung tun.

Wurde ein Kind durch letztwillige Verfügung enterbt, so kann es innerhalb von 3 Jahren nach dem Todesfall vom Erben den Pflichtteil verlangen. Dazu muss das enterbte Kind aber die Höhe des Nachlasses kennen. Weigert sich der Erbe dem enterbten Kind ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, so stehen dem Kind verschiedene Rechte zu. Als erstes kann das Kind die Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnises verlangen, in dem alle Vermögenswerte und alle Schulden des Verstorbenen aufgeführt sind. Auch kann die Bewertung von Grundstücken, Fahrzeugen, Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben, Schmuck, Antiquitäten etc. auf Kosten des Nachlasses durch einen Sachverständigen verlangen. Wird das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderliche Sorgfalt erstellt, kann auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses verlangt werden.

 

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