Nachlass überschuldet, was nun?
Nicht immer ist eine Erbschaft ein Segen. Und zwar dann nicht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Schulden die der Erblasser hinterlassen hat, wie z.B. Mietschulden, Steuerschulden, Schulden aus Kaufverträgen, Unterhaltsrückstände und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen über den Tod hinaus.
Erfährt der Erbe von seiner Erbenstellung, so hat er ab Kenntnis 6 Wochen Zeit zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt.
Ist ihm bekannt, dass der Erblasser zu Lebzeiten verschuldet war, so kann er innerhalb der 6 Wochenfrist das Erbe ausschlagen. Eine Haftung für die Schulden des Erblassers scheidet dann aus.
Meistens hat aber der Erbe keine Kenntnis von der Höhe des Nachlasses, sodass er versuchen muss den Wert des Nachlasses innerhalb der 6-Wochenfrist zu ermitteln. Dies dürfte allerdings schwierig werden, da Banken, Sparkassen, Lebensversicherungen etc. nur Auskünfte erteilen, wenn die Erbenstellung durch Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament bzw. Erbvertrag nachgewiesen wird. Dazu müsste aber das Erbe angenommen werden. D. h., dem Erben bleibt nur die Möglichkeit das Erbe innerhalb der 6-Wochenfrist auszuschlagen oder das Erbe anzunehmen.
Stellt sich später heraus, dass entweder die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes ein Fehler war, so besteht eventuell die Möglichkeit sowohl Ausschlagung als auch Annahme wegen Irrtums anzufechten. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 24.07.2024 entschieden hat, kann ein Grund für eine Anfechtung vorliegen, wenn sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Dabei reicht aber ein Irrtum über den Wert des Nachlass als Anfechtungsgrund nicht aus.
Wurde die Erbschaft irrtümlich angenommen und kann aber nicht angefochten werden, so gibt das Gesetz noch 2 weitere Möglichkeiten die Erbenhaftung zu beschränken. Dies sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.
Die Nachlassverwaltung sollte beantragt werden, wenn der Nachlass zur Schuldentilgung ausreicht. Sie muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt werden.
Reicht der Nachlass zur Schuldentilgung nicht aus, so kann Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, so wird der am Todestag vorhandene Nachlass auf die Gläubiger verteilt. Reicht der Nachlass nicht zur vollen Befriedigung der Gläubiger aus, so wird die Haftung der Erben von Gesetzes wegen beschränkt, d. h., hinsichtlich der nicht gedeckten Schulden des Erblassers haftet dann der Erbe nicht.
Reicht der Nachlass nicht aus um die Verfahrenskosten zu decken, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch das Gericht mangels Masse abgelehnt und eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des Nachlasses ausausgestellt. Der Erbe kann dann gegenüber den Gläubigern die Dürftigkeit Einrede erheben und deren Befriedigung verweigern.