Rechtsanwalt
Roman Noack
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Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Wenn jemand stirbt, geht sein Vermögen auf seinen Erben über. Dies kann durch Testament, Erbvertrag oder Gesetz erfolgen. Ist weder Erbvertrag noch Testament vorhanden, so tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in der Form einer Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinsam gehört und von allen Miterben gemeinschaftlich verwaltet wird. Das bedeutet weiter, dass ein Erbe seinen Anteil an einem bestimmten Gegenstand weder verkaufen noch anderweitig veräußern kann. Er kann lediglich seinen gesamten Erbteil verkaufen oder veräußern. In diesem Fall steht jedem Miterben ein Vorkaufsrecht an dem Erbteil zu.

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann schwierig sein, insbesondere wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wie der Nachlass verwaltet werden soll. Dies deshalb, weil Entscheidungen der laufenden Verwaltung von der Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit durch Beschluss getroffen werden müssen. Lediglich notwendige Maßnahmen können von einem Miterben alleine getroffen werden, wie z.B. Wasserrohrbruch, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr etc.

Eine Erbengemeinschaft kann durch eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses auseinandergesetzt (aufglöst) werden. Können sich die Erben allerdings nicht einigen und sind außer Bargeld noch andere Vermögenswerte vorhanden, wie z.B. Wertpapiere oder Immobilien, so müssen diese entweder freiwillig oder zwangsweise verkauft  werden (durch Versteigerung durch das Gericht). Durch die zwangsweise Verwertung fallen allerdings nicht unerhebliche Kosten an.

Wenn alle Nachlassgegenstände versilbert sind und nur noch Bargeld vorhanden ist, sind davon die vorhandenen Schulden zu begleichen. Erst dann kann das verbleibende Vermögen entsprechend der Erbquote aufgeteilt werden. Gibt es über die Aufteilung keine Einigung so muss ein Gericht im Wege einer Erbteilungsklage entscheiden.

Fazit: Man sollte immer darauf bedacht sein durch Gestaltung einer letztwilligen Verfügung eine Erbengemeinschaft zu umgehen. Der Volksmund sagt: „Erbengemeinschaft ist Streitgemeinschaft“.

Wenn Sie eine Beratung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wünschen, können Sie hier einen Beratungstermin vereinbaren.

 

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