Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Letzwillige Verfügung

testament

Grundsätzlich kann jeder eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments erstellen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig gesund ist. Nur wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder an Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung leidet, ist testierunfähig.

Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, so ist es sinnvoll medizinischen Rat von einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie einzuholen.

Wenn Sie Vermögenswerte wie Immobilien, Geld, Schmuck oder andere wertvolle Gegenstände besitzen, sollten Sie eine letztwillige Verfügung errichten, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod nach Ihren Wünschen verteilt wird und in die richtigen Hände kommt.

Sie können festlegen, wer Ihre Erben sein sollen, anstatt dass dies vom Gesetz bestimmt wird und damit gesetzliche Erbfolge eintritt. Hierzu ist es wichtig, eine klare und eindeutige Erbfolge festzulegen. Auch wenn Sie keine Kinder oder nahe Verwandte haben sollten Sie durch letztwillige Verfügung bestimmen wer Sie beerben soll, da es ansonsten zu großen Erbengemeinschaften kommen kann.

Wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben und Stiefkinder haben, sollten sie festlegen, ob bzw. in welchem Umfang Sie die Stiefkinder in Ihrem Testament berücksichtigen möchten, da die Stiefkinder nach Ihnen nicht erbberechtigt sind und daher auch nicht gesetzliche Erben werden können.

Bei minderjährige Kinder sollten sie sicherzustellen, dass Sie im Falle Ihres Todes versorgt sind. Dies ist wichtig, die Eltern geschieden sind. Sie können in diesem Fall einem Elternteil die Verfügung über das Erbe bzw. Vermächtnis des Kindes entziehen, um sicherzustellen, dass das vererbte Vermögen dem Kind erhalten bleibt.

Wenn sie befürchten, dass Ihre Nachlassverwaltung schwierig sein könnte oder es zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommen könnte, oder das Hinterlassene sichern möchten, können Sie Testamentsvollstreckung anordnen. Die Testamentsvollstreckung ist eine Art Treuhandschaft, bei der ein Testamentsvollstrecker die Nachlassverwaltung übernimmt und sicherstellt, dass Ihre Wünsche in Übereinstimmung mit der letztwilligen Verfügung umgesetzt werden.

Bei vielen Laientestamenten treten sehr oft nach Testamentseröffnung erhebliche Probleme auf, da sie nicht der gesetzlichen Form entsprechen und damit unwirksam sind, oder unklar und unbestimmt abgefasst wurden, sodass es dadurch zu Auslegungsproblemen und Rechtsstreitigkeiten kommt.

Daher ist es empfehlenswert sich bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung von einem erfahrenen Anwalt, z.B. Fachanwalt für Erbrecht, beraten zu lassen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Tod erfüllt werden.

Weitere Infos zur Testamentserrichtung hier.

Gerne unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Erbrecht bei der Errichtung Ihres letzten Willens.

Ein erstes Beratungsgespräch können Sie hier vereinbaren.

 

 

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