Pflichtteilsrecht
Hat der Erblasser durch letztwilige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den Ehegatten, seine Eltern oder seine Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, d.h. enterbt wurde, so steht ihnen der Pflichtteil zu.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Alle anderen Verwandten haben keinen Pflichtteilsanspruch. Hat daher z.B. der Erblasser außer Geschwistern keine Verwandten mehr und setzt er z.B. einen Freund zum Erben ein, so haben die Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben.
Der Pflichtteil ist nur ein Geldanspruch Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils den der Erbe erhalten hätte, wenn gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Er kann nur in bar verlangt werden und besteht aus einem Anspruch auf Geld. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte aus dem Nachlass.
Unter bestimmten Umständen können auch Enkel einen Pflichtteilsanspruch haben. Dies ist dann der Fall, wenn der pflichtteilsberechtigte Elternteil vor dem Erblasser verstirbt oder das Erbe ausschlägt.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen, in denen einem Pflichtteilsberechtigten, z.B. Kind, Ehegatten oder den Eltern, der Pflichtteil entzogen werden kann, wenn er
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Kind des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Beachte: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis von dem Erbfall und der Kenntnis von der Enterbung. Die Frist beginnt am Ende des Jahres.
Z.B. hat der Pflichtteilsberechtigte am 15.01.2025 erfahren, dass sein Vater verstorben ist und er enterbt wurde, so beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028. Hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Erbfall oder der Enterbung, so verjährt der Pflichtteil spätestens in 30 Jahren ab dem Erbfall (also nicht am Ende des Jahres).
Manche Erblasser wollen oft ein anderes Kind im Erbfall besser stellen. Sie wenden daher diesem Kind schon zu Lebzeiten Geschenke zu. Dadurch wird im Erbfall der Nachlass geschmälert. Um dies zu verhindern gibt der Gesetzgeber dem benachteiligten Kind einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser ist hinsichtlich des geschenkten Gegenstandes genau so hoch wie der Pflichtteilsanspruch. Allerdings verringert er sich mit jedem Lebensjahr des Erblassers um 10%, so dass nach 10 Jahren kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ebenfalls gegenüber dem Erben geltend zu machen. Reicht der Nachlass nicht aus um den Pflichtteilsergänzungsanspruch durch den Erben zu erfüllen, so muss der Anspruch gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten in 3 Jahren ab dem Erbfall (=Todesfall) und nicht erst am Ende des Jahres beginnt.
Näheres zum Pflichtteil hier.
Wenn Sie Fragen zum Pflichtteil haben können Sie hier ein erstes Beratungsgespräch vereinbaren.