Mandatsbedingungen
Bei der Beauftragung von
Rechtsanwalt Roman Noack
gilt folgendes:
Allgemeines
- Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts wird bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht, es sei denn, es ist dem Rechtsanwalt ein Fehler unterlaufen ist, wofür dieser haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung.
- Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen. Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten das Mandat betreffend umfassend zu unterrichten.
- Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
Gebühren
- Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nachfolgend keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Dabei bemisst sich die Höhe der Gebühren in Zivilsachen, Verwaltungssachen und Arbeitssachen nach dem Gegenstandswert bzw. dem Verfahrenswert.
- Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr je nach Umfang, Schwierigkeit und Gegenstandswert bis zu 273,70 € inklusive 19% MwSt. Für eine abschließende einmalige Beratung beträgt die Gebühr 357,00 € inkl. 19% Mehrwertsteuer.
- Für den Entwurf oder die Äderung eines Testaments oder Ebvertrags, Errichtung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung, Entwurf eines Ehevertrags oder Scheidungs- bzw. Trennungsvereinbarung, Prüfung notarieller Urkunden, beträgt die Vergütung je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad 2,5/10 bis 5/10 der vollen Gebühr gemäß Gebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus dem Gegenstandswert.
- Für die außergerichtliche Tätigkeit in Erbsachen beträgt die Vergütung 15/10 bis 25/10 der vollen Gebühr gemäß Gebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt aus dem Gegenstandswert, wobei der Gegenstandswert mindestens 5.000 € beträgt.
- Für die außergerichtliche Tätigkeit in Familiensachen, insbesondere Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt beträgt die die Vergütung 15/10 bis 25/10 der vollen Gebühr gemäß Gebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, aus dem Gegenstandswert, wobei der Gegenstandswert mindestens 5.000 € beträgt.
- Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Gebühren höher sind als die gesetzlichen Gebühren.
- Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.
- Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von - vom Mandant zu vergütenden - Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
Rechtschutzversicherung
- Sofern der Mandant eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.
- Der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen. So werden von den Rechtschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.
- Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.
- Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.
- Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Auftrag zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.
Geringes Einkommen
- Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens voraussichtlich nicht in der Lage ist, die entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat der Mandant dies seinem Anwalt unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die entstehenden und bereits entstandenen Anwaltsgebühren zu tragen.
- Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
- Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
- Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.
- Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht.
Auslagen
- Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine durch den Rechtsanwalt erteilte und bereits fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und sogar das Mandat fristlos zu kündigen.
- Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
Besondere Hinweise - Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in Arbeitsgerichtssachen 1. Instanz kein Kostenerstattungsanspruch Dies gilt auch im Falle des Obsiegens.
Sonstiges
- Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
- Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Mandanten verbindlich.
- Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten des beauftragten Rechtsanwalts erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.