Rechtsanwalt
Roman Noack
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Parkplatzunfall: Mitschuld trotz geparktem Auto

Bei einem Parkplatzunfall ist die Haftung häufig nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheint. Auch ein geparktes Fahrzeug kann rechtlich mitverantwortlich sein, wenn es so abgestellt wurde, dass der
Verkehrsfluss behindert oder eine zusätzliche Gefahrenlage geschaffen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeug in einer erkennbaren Durchfahrt oder in einem Bereich steht, der nach der baulichen Gestaltung des Parkplatzes dem Wechsel zwischen Fahrgassen dient. In solchen Fällen kann eine Mithaftung in Betracht kommen, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der
Kollision nicht bewegt wurde.

Maßgeblich ist nicht nur der Anstoß, sondern die gesamte Verkehrssituation

Bei der rechtlichen Bewertung eines Parkplatzunfalls kommt es nicht allein darauf an, welches Fahrzeug das andere berührt hat. Entscheidend ist vielmehr die gesamte Verkehrssituation. Dazu gehören insbesondere die Gestaltung des Parkplatzes, die vorgesehene Verkehrsführung, die Breite von Fahrgassen und Durchfahrten sowie die konkrete Position der beteiligten Fahrzeuge.

Wird ein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt, der erkennbar nicht dem Parken, sondern der Durchfahrt dient, kann darin ein verkehrsbehinderndes Verhalten liegen. Das kann sich im Rahmen der Haftungsabwägung anspruchsmindernd auswirken.

Fehlende Parkplatzmarkierungen erlauben kein beliebiges Parken

In der Praxis wird häufig eingewandt, auf einem Parkplatz ohne eingezeichnete Stellflächen dürfe jedes Fahrzeug dort abgestellt werden, wo gerade Platz ist. Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend. Auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten des Straßenverkehrsrechts.

Fehlen feste Markierungen, bedeutet das daher nicht, dass jede freie Fläche automatisch als zulässiger Abstellort angesehen werden kann. Maßgeblich bleibt, ob das Fahrzeug verkehrsgerecht und rücksichtsvoll abgestellt wurde oder ob andere Verkehrsteilnehmer dadurch mehr als unvermeidbar behindert werden.

Wann eine Mithaftung des parkenden Fahrzeugs in Betracht kommt

Eine Mithaftung des geparkten Fahrzeugs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Fahrzeug eine Durchfahrt blockiert, ein Wenden oder Durchfahren in Vorwärtsfahrt verhindert oder andere Verkehrsteilnehmer zu engem Rangieren oder längeren Rückwärtsfahrten zwingt. In solchen Konstellationen kann das abgestellte Fahrzeug selbst Teil der schadensursächlichen Gefahrensituation sein.

Das bedeutet nicht, dass der Fahrer des anstoßenden Fahrzeugs von seiner Verantwortung frei wird. Begeht dieser einen Fahrfehler, bleibt dieser regelmäßig haftungsrechtlich erheblich. Gleichwohl kann das verkehrsbehindernde Parken im Rahmen der Abwägung zu einer Mithaftung führen.

Parkplatzunfälle sind regelmäßig Quotensachen

Gerade bei Unfällen auf Parkplätzen wird die Regulierung häufig nicht zu einhundert Prozent vorgenommen. Versicherer berufen sich vielfach auf eine Mitverursachung und kürzen einzelne Schadenspositionen. Ob eine solche Kürzung berechtigt ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Erforderlich ist eine genaue Prüfung des Unfallortes, der Lichtbilder, der Fahrwege, der Stellung der Fahrzeuge und der Frage, ob eine erkennbare Durchfahrt oder sonstige Verkehrsfläche zweckwidrig zum Parken genutzt wurde. Ohne diese Einzelfallprüfung lässt sich die Haftungsquote regelmäßig nicht zuverlässig beurteilen.

AG München, Endurteil vom 12.02.2026 - 344 C 8946/25

Rechtliche Prüfung nach einem Parkplatzunfall

Nach einem Parkplatzunfall sollten Betroffene die Haftungsfrage nicht vorschnell allein nach dem ersten Eindruck oder der Einschätzung der gegnerischen Versicherung beurteilen. Oft entscheidet nicht nur der eigentliche Zusammenstoß, sondern bereits die Frage, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war.

Zu prüfen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ebenso ist zu klären, ob eine Kürzung wegen behaupteter Mitschuld rechtlich tragfähig ist.

Parkplatzunfall? Wir prüfen Ihre Ansprüche.

Wir bewerten die Haftungslage bei Parkplatzunfällen auf Grundlage der konkreten örtlichen Verhältnisse und der maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Dabei prüfen wir, ob eine Mithaftung tatsächlich besteht, ob die gegnerische Versicherung berechtigt gekürzt hat und welche Schadenspositionen durchsetzbar sind.

Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf, wenn Sie nach einem Unfall eine fundierte rechtliche Einschätzung und eine konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünschen.

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