Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Vorsorgerecht

Schnell können Sie, auch als junger Mensch, in eine Situation kommen in der sie nicht mehr in der Lage sind ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sei es durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall.
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass Eltern auch ihre erwachsenen Kinder oder Eheleute ihren Ehepartner in so einer Situation vertreten können. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bei Ehegatten wurde ab dem 01.01.2023 ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Eheleute eingeführt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge nicht besorgen kann. Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch keine umfassende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.
Das Notvertretungsrecht gibt dem Ehegatten lediglich das Recht über die medizinische Versorgung seines Ehegatten bei stationärem Krankenhausaufenthalt entscheiden zu können.
Das Notvertretungsrecht ist auch keine Vertretungsvollmacht in finanziellen Dingen, soweit in § 1358 BGB nicht ausdrücklich geregelt.
Ferner gilt das Notvertretungsrecht nicht gegenüber Kindern, unverheirateten Paaren oder getrenntlebenden Eheleuten. Auch ersetzt das Notvertretungsrecht keine Patientenverfügung.
Trotz Notvertretungsrecht ist es weiterhin ratsam auch künftig eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu erstellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille im Notfall auch befolgt wird.

Ich berate sie gerne bei der Erstellung einer rechtssicheren Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Ein erstes Beratungsgespräch können Sie hier vereinbaren.

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