Trennungsunterhalt
Trennen sich die Ehegatten, so hat der nichterwerbstätige Ehegatte während der Trennungsphase Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist während der Trennungsphase nicht erwerbspflichtig. Dies gilt jedoch nur bis zu 1 Jahr oder bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Ist er trotzdem erwerbstätig, so ist sein Einkommen nur zum Teil auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Trennung nicht berufstätig war und während der Trennung freiwillig eine Beschäftigung aufnimmt.. Etwas anderes gilt, wenn beide Ehegatten während der Ehe berufstätig waren. Nach Ablauf des Trennungsjahres oder nach Einreichung des Scheidungsantrags ist auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob es sich um eine kinderlose Ehe handelt oder ob Kinder zu betreuen sind oder ob ein anderer Grund vorliegt. Davon hängt es ab in welchem Umfang eine Beschäftigung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgenommen werden muss.
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung.
Maßgeblich für die Höhe des Trennungsunterhalts ist das unterhaltsrechtliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Waren beide Ehegatten während der Ehe berufstätig und sind dies auch noch bei Trennung noch, so ist Bemessungsgrundlage das Einkommen beider Ehegatten. Bei abhängig beschäftigten unterhaltspflichtigen Ehegatten bemisst sich der Unterhalt nach dem durchschnittlichen Einkomme während der letzten 12 Monate vor der Trennung. Bei Selbständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden zählt das durchschnittliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten während der letzten 3 Jahre. Weitere Informationen zum Trennungsunterhalt im Video..
Bei besonders hohen Einkommen die über der "Sättigungsgrenze von ca. 11.000 €/monatlich" liegen richtet sich der Unterhalt nicht mehr nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Einkommen. Mehr dazu im Video.
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