Trennungsunterhalt: Voraussetzungen, Arbeitspflicht und Kinderbetreuung
Die Zeit der Trennung stellt Ehegatten vor viele Herausforderungen – insbesondere finanziell. Das Gesetz gewährt dem bedürftigen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, um den bisherigen Lebensstandard soweit wie möglich aufrechtzuerhalten.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der getrenntlebende, bedürftige Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn der andere leistungsfähig ist. Voraussetzungen sind:
- Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben und mindestens ein Ehegatte will sie erkennbar nicht wiederherstellen.
- Bedürftigkeit: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seinen eheangemessenen Bedarf nicht selbst decken.
- Leistungsfähigkeit: Der andere Ehegatte ist nach Abzug des eigenen angemessenen Bedarfs in der Lage, Unterhalt zu leisten.
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts sind die während der Ehe geprägten Lebensverhältnisse maßgeblich. Einkommensänderungen nach der Trennung werden nur berücksichtigt, wenn sie nicht bewusst herbeigeführt oder grob unbillig sind
2. Arbeitspflicht während der Trennungszeit
Ob und wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Trennungszeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Erstes Trennungsjahr: Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme, wenn der Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war. Dies soll Zeit geben, sich emotional und organisatorisch auf die neue Lebenssituation einzustellen und ggf. einen Versuch der Versöhnung zu unternehmen.
- Ab dem zweiten Trennungsjahr: Regelmäßig besteht eine Erwerbsobliegenheit, soweit dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit gesundheitlich und persönlich zumutbar ist und keine kindbezogenen Betreuungspflichten entgegenstehen
3. Berücksichtigung von minderjährigen Kindern
Die Pflicht zur Arbeitsaufnahme hängt auch wesentlich von der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder ab:
- Kinder bis 3 Jahre: Keine Erwerbsobliegenheit, da die persönliche Betreuung des Kindes in diesem Alter regelmäßig Vorrang hat.
- Kinder älter als 3 Jahre: Ab dann ist die Erwerbsobliegenheit im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich sind das Betreuungsmodell, die Betreuungszeiten (z. B. ganztägiger Kindergarten oder Hort) und die organisatorischen Möglichkeiten der Fremdbetreuung. Je besser das Kind fremdbetreut werden kann, desto eher kann dem betreuenden Ehegatten eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle zugemutet werden.
4. Überobligatorische Tätigkeit
Arbeitet der unterhaltspflichtige Ehegatte über das zumutbare Maß hinaus – etwa weil er wegen der Betreuung der Kinder oder im ersten Trennungsjahr nicht arbeitspflichtig ist, durch viele Überstunden oder zusätzliche Tätigkeiten – handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit. Das daraus erzielte Einkommen ist nur teilweise oder gar nicht beim Einkommen zu berücksichtigen, wenn es unzumutbar wäre, den vollen Betrag als Grundlage des Unterhalts anzusetzen.
5. Zusammenfassung Trennungsunterhalt
- Anspruch besteht für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung.
- Im ersten Trennungsjahr keine generelle Pflicht zur Arbeitsaufnahme.
- Ab dem zweiten Trennungsjahr ist eine Erwerbsobliegenheit zu prüfen.
- Bei der Betreuung minderjähriger Kinder hängt die Arbeitspflicht von deren Alter und Betreuungsmöglichkeiten ab.
- Überobligatorisch erzieltes Einkommen wird beim Unterhalt nur eingeschränkt berücksichtigt.
Weitere Informationen zum Trennungsunterhalt hier im Video..
Bei besonders hohen Einkommen die über der "Sättigungsgrenze von ca. 11.000 €/monatlich" liegen richtet sich der Unterhalt nicht mehr nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Einkommen. Mehr dazu im Video.
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