Rechtsanwalt
Roman Noack
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Güterstände

Das Gesetz kennt 4 Güterstände in denen die Ehegatten verheiratet sein können.

 

1. Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (auch gesetzlicher Güterstand genannt) ist immer dann gegeben, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde.

Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während des Bestehens der Ehe mit einem Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. Das geschieht in der Weise, dass das Vermögen das jeder Ehegatte in die Ehe mitgebracht oder durch Schenkung oder Erbe erworben hat inflationsbereinigt in das Anfangsvermögen eingestellt wird. In das Endvermögen wird dann das gesamte zum Zeitpunkt Vermögensauseinandersetzung vorhandene Vermögen in das Endvermögen eingestellt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist dann der Zugewinn. Dieser Zugewinn wird zwischen den Ehegatten geteilt.

Bespiel:
Anfangsvermögen Ehefrau inflationsbereinigt
Endvermögen Ehefrau
Zugewinn Ehefrau
10.000 €
20.000 €
10.000 €
Anfangsvermögen Ehemann inflationsbereinigt    
Endvermögen Ehemann
Zugewinn Ehemann
10.000 €
40.000 €
30.000 €

Zugewinnausgleich
 
Zugewinn Ehemann
Zugewinn Ehefrau
Differenz
30.000 €
10.000 €
20.000 €
   
Ehefrau erhält von Ehemann als Zugewinn 10.000 €

Vermögensvergleich
 
Ehefrau 20.000 € +10.000 €                =
Ehemann 40.000 € - 10.000 €             =
30.000 €
30.000 €

 
Neben der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gibt es noch die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hier können bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn ausgenommen werden. Sie bietet sich für Unternehmer oder Selbständige an. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft muss in einem Ehevertrag in notarieller Form vereinbart werden.
Weitere Infos zum Zugewinn hier.

2. Gütertrennung

Die Eheleute können vor oder während der Ehezeit den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung wählen. Dazu ist allerdings ein Ehevertrag erforderlich, der nur in notarieller Form geschlossen werden kann.
Gütertrennung bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen und seine Schulden behält. Bei Auflösung der Ehe wird kein Vermögensausgleich durchgeführt.

3. Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft unterscheidet sich von der Zugewinngemeinschaft dadurch, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum wird, gleichgültig wie das Eigentum erworben oder in die Ehe eingebracht wurde. Ein Ehegatte kann nicht über das Vermögen alleine verfügen. Alles was ein Ehegatte erwirbt ist automatisch gemeinschaftliches Eigentum, auch dann wenn es z.B. ein Ehegatte auf seinen Namen erwirbt. Etwas anderes gilt nur, wen es im Ehevertrag ausdrücklich geregelt wurde.

Die Gütergemeinschaft kann ebenfalls nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden

Wird die Ehe geschieden so wird die Gütergemeinschaft aufgelöst und das Gesamtgut auseinandergesetzt. Dies erfolgt in der Weise, dass von dem nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibende Überschuss den Ehegatten zu gleichen Teilen gebührt. Dabei kann jeder Ehegatte die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen gegen Wertersatz übernehmen. Das gleiche gilt für Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während derselben durch Erbfolge oder Vermächtnis erworben hat.

4. Französischer Wahlgerichtsstand

Dieser wurde im Jahr 2013 eingeführt. Er kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden.
Der wesentliche Unterschied des französischen Wahrgrichtsstandes zur Zugewinngemeinschaft ist die erbrechtliche Folge, da der französische Wahlgerichtsstand keine pauschale Erhöhung des Erbteils im Todesfall eines Ehegatten kennt. Im Übrigen haben auch die Güterstände nach deutschem Recht erheblichen Einfluss auf den Erb- und Pflichtteil eines Ehegatten.
Sie können hier einen ersten Beratungstermin vereinbaren.

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