Güterstände im Familienrecht – Eine Übersicht vom Fachanwalt für Familienrecht
Warum der Güterstand wichtig ist
Mit der Eheschließung treten Ehegatten automatisch in einen bestimmten Güterstand ein, der regelt, wie das Vermögen während der Ehe verwaltet wird und wie es bei Scheidung oder Tod aufgeteilt wird. Vielen Ehepaaren ist nicht bewusst, dass die Wahl des Güterstandes weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen hat.
Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie umfassend, welcher Güterstand für Ihre persönliche Situation sinnvoll ist und welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Die Güterstände im Überblick
1. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
Regelfall: Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
Während der Ehe: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbstständig.
Bei Scheidung: Es wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) hälftig ausgeglichen.
Beim Tod: Der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um ¼ (§ 1371 BGB), so dass der überlebende Ehegatte neben Kindern ½ erbt.
Beispiel: Bei Eheschließung hat die Frau 10.000 €, der Mann 20.000 €. Am Ende der Ehe hat die Frau 40.000 €, der Mann 100.000 €. Zugewinn Frau: 30.000 €, Zugewinn Mann: 80.000 €. Differenz 50.000 € → die Hälfte (25.000 €) steht der Frau als Ausgleich zu.
2. Gütertrennung
Vereinbarung: Notarieller Ehevertrag (§ 1414 BGB).
Folge: Jeder Ehegatte behält und verwaltet sein Vermögen selbstständig. Kein Zugewinnausgleich.
Nachteil: Im Todesfall entfällt die pauschale Erhöhung des Erbteils.
Beispiel: Die Ehefrau erwirbt während der Ehe ein Haus im Wert von 300.000 €, der Mann spart 50.000 €. Bei Scheidung behält jeder, was er erworben hat.
3. Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist ein in Deutschland seltener, aber gesetzlich vorgesehener Güterstand (§ 1415 ff. BGB). Sie bedarf eines notariellen Ehevertrages.
Vermögensmassen
Gesamtgut: Alles eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen, soweit es nicht Vorbehalts- oder Sondergut ist.
Vorbehaltsgut: Vermögen, das ein Ehegatte durch Ehevertrag als solches bestimmt oder durch Schenkung/Erbschaft mit dieser Zweckbestimmung erhält (§ 1418 BGB).
Sondergut: Rechte, die nicht in das Gesamtgut fallen können, z. B. höchstpersönliche Rechte, Rentenanwartschaften (§ 1417 BGB).
Verwaltung
Grundsätzlich gemeinschaftlich; für Alltagsgeschäfte darf ein Ehegatte alleine handeln, für Verfügungen über Grundstücke oder bedeutende Vermögensgegenstände ist das Einverständnis beider erforderlich.
Beendigung der Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft endet durch:
- Tod eines Ehegatten (§ 1471 BGB),
- Vereinbarung eines anderen Güterstandes,
- gerichtliche Aufhebung (§§ 1446 ff. BGB),
- Scheidung (§ 1478 BGB).
Auseinandersetzung nach Scheidung (§ 1478 BGB)
Besonders ist die Beendigung durch Scheidung geregelt:
1. Rückerstattung des Eingebrachten: Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der Wert dessen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, zurückerstattet wird.
- Eingebracht sind u. a. das Vermögen bei Eintritt in die Gütergemeinschaft, Erbschaften, Schenkungen, Ausstattungen.
- Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Einbringung (§ 1478 Abs. 3 BGB).
2. Reicht das Gesamtgut nicht aus: Ist das Gesamtgut geringer als die eingebrachten Werte, wird der Fehlbetrag von den Ehegatten im Verhältnis ihrer Einbringungen getragen.
3. Verteilung des Überschusses: Erst wenn die eingebrachten Werte ausgeglichen sind, wird der verbleibende Überschuss hälftig geteilt.
Beispiel: Ehefrau bringt 40.000 € ein, Ehemann 10.000 €. Gesamtgut bei Scheidung: 100.000 €. Zuerst Rückerstattung: 50.000 €. Überschuss: 50.000 € → hälftig geteilt = je 25.000 €. Endbeträge: Ehefrau 65.000 €, Ehemann 35.000 €.
Beispiel bei Verlust: Eingebracht 60.000 €, Gesamtgut bei Scheidung: 40.000 €. Fehlbetrag: 20.000 €. Verteilung nach Verhältnis 4:1 → Ehefrau trägt 16.000 €, Ehemann 4.000 € Verlust.
Fazit
Die Wahl des Güterstandes beeinflusst maßgeblich die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe. Während die Zugewinngemeinschaft in der Praxis Standard ist, kann die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft – insbesondere für Unternehmer oder bei internationalen Ehen – sinnvoll sein. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung schützt vor späteren Streitigkeiten.
Als Fachanwalt für Familienrecht im Raum Schierling und Hengersberg stehe ich Ihnen für eine persönliche Beratung und die Gestaltung eines Ehevertrags zur Verfügung.
Sie können hier einen ersten Beratungstermin vereinbaren.