Nachehelicher Unterhalt
Nach einer Scheidung sind beide Ehepartner in der Regel für ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Wenn jedoch ein Ehepartner aufgrund von Umständen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Betreuung von Kindern nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, kann der leistungsfähige Ehepartner verpflichtet sein, ihm Unterhalt zu bezahlen.
Das Gesetz kennt folgende nacheheliche Unterhaltstatbestände:
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Bis zur 3 Jahre nach der Geburt eines Kindes kann der betreuende Elternteil Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen ohne dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich so lange wie ein Betreuungsbedarf für das Kind besteht. Allerdings ist der betreuende Elternteil verpflichtet ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit es die Betreuung des Kindes zulässt. Der Betreuungsbedarf des Kindes muss, soweit möglich, durch Kindergarten, Schule oder Betreuungspersonen abgedeckt werden.
Auch der geschiedene Elternteil kann verpflichtet sein sich an der Betreuung zu beteiligen damit der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Unterhalt wegen Alters
Sofern kein anderer Unterhaltsanspruch besteht, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch auch bestehen, wenn dem geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit wegen seines Alters nicht mehr zugemutet werden kann.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein nachehelicher Anspruch auf Unterhalt kann auch bestehen, wenn von dem geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch bestehen, solange der geschiedene Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.
Angemessen ist eine Tätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigen entspricht.
Aufstockungsunterhalt
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt aus, so kann der geschiedene Ehegatte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt haben. Dieser Aufstockungsunterhalt kann allerdings in bestimmten Fällen zeitlich begrenzt werden. Die Rechtsprechung geht von 1/4 bis 1/3 der Ehedauer aus. Bei einer Ehedauer von z.B. 24 Jahren liegt die Begrenzung zwischen ca. 6 bis 8 Jahren. Allerdings ist dies keine feste Grenze, da die Gerichte immer von den Umständen des Einzelfalls ausgehen.
Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Ein geschiedener Ehegatte der vor oder während der Ehe eine Schul-oder Berufsausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat, kann vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn dadurch eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangt oder gesichert wird. Dies gilt auch, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Unterhalt aus Billigkeitsgründen verlangt werden, wenn die Versagung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Das ist z.B. der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte nach Scheidung Pflegeleistungen für Angehörige des anderen Ehegatten erbringt.
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