Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Notvertretungsrecht

Seit dem 01.01.2023 regelt das Notvertretungsrecht die Vertretungsbefugnis des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, wenn der Ehe- oder Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Zu beachten ist, dass dieses Notvertretungsrecht nicht gilt für andere nahestehende Angehörige, auch nicht für Kinder hinsichtlich ihrer Eltern und Eltern für ihre volljährigen Kinder.
Dieses Notvertretungsrecht umfasst alle Angelegenheiten, die der kranke oder verletzte Ehepartner selbst regeln würde, wenn er dazu in der Lage wäre. Dazu gehören zum Beispiel Das Ehegattennotvertretungsrecht ist jedoch nur eine vorübergehende Lösung. Wenn der kranke oder verletzte Ehepartner längerfristig nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sollte ein Betreuer bestellt werden.

Das Notvertretungsrecht befugt
zur Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder ihre Untersagung, sowie die Entgegennahme der diesbezüglichen ärztlichen Aufklärungen, zum Abschluss und die Durchsetzung von einschlägigen Verträgen (Behandlungsverträge,  Krankenhausverträge und Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege, zu Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen auf die Dauer von bis zu max. 6 Wochen im Einzelfall und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten sowie ihre Abtretung an Leistungserbringer.

Diese Aufzählung zeigt, dass insbesondere die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, eine längere freiheitsentziehende Unterbringung über 6 Wochen hinaus und eine Zwangsbehandlung hinaus nicht umfasst sind. Dafür ist nach wie vor eine entsprechende umfassende Vorsorgevollmacht erforderlich.

Hinzu kommt, dass das Ehegattennotvertretungsrecht nur für einen Zeitraum von 6 Monaten, beginnend ab der erstmaligen ärztlichen Feststellung, gilt.
Das Ehegatten Notvertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der Ehegatte das Notvertretungsrecht ablehnt. Gleiches gilt bei Bestehen einer Betreuung Verfügung oder Vorsorgevollmacht.
Es ist daher anzuraten trotz des nunmehr gesetzlich geregelten Notvertretungsrechts eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu errichten.

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