Unterhalt der nichtehelichen Mutter
Der nichtehelichen Mutter steht gegen den nichtehelichen Vater aus Anlass der Geburt des Kindes ein Unterhaltsanspruch zu. Außerdem hat der nichteheliche Vater der nichtehelichen Mutter die Kosten, die für Schwangerschaft und Geburt angefallen sind, ebenfalls zu erstatten.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vaterschaft entweder rechtskräftig festgestellt ist oder der nichteheliche Vater die Vaterschaft anerkennt. In der Rechtsprechung wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass es ausreicht, wenn der nichteheliche Vater die Vaterschaft nicht bestreitet.
Liegen diese Voraussetzung vor, hat die nichteheliche Mutter grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den nichtehelichen Vater.
Der Unterhaltsanspruch wegen der Geburt des Kindes beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt.
Geht die nichteheliche Mutter wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf der 14 Wochen nicht nach, so verlängert sich die Unterhaltsverpflichtung bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes ist die nichteheliche Mutter nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes objektiv erforderlich sind. Allerdings ist es der nichtehelichen Mutter nach dem 3. Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung der Kindesbelange zuzumuten einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Anders als bei verheirateten oder geschiedenen Eltern richtet sich der Unterhalt der nichtehelichen Mutter nicht nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Vielmehr hat der nichteheliche Vater der nichtehelichen Mutter den Einkommensverlust zu ersetzen den sie dadurch erleidet, dass sie aus Anlass der Geburt und der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.
War die nichteheliche Mutter vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig und hatte kein Einkommen, so beträgt der ihr zustehende Mindestunterhalt derzeit (Stand 02/2025) monatlich 1.200,00 €.
Allerdings ist der Unterhalt der Höhe nach auf den Unterhalt begrenzt, den der nichteheliche Vater der nichtehelichen Mutter bezahlen müsste, wenn er mit ihr verheiratet wäre.
Weiterhin ist zu beachten, dass dem berufstätigen Vater gegenüber der nichtehelichen Mutter ein angemessener Selbstbehalt von 1.600,00 € verbleiben muss.
Ist die nichteheliche Mutter allerdings nach der Geburt des Kindes weiterhin berufstätig oder bezieht sonstige Einkünfte, so werden diese auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes werden die Einkünfte der nichtehelichen Mutter mit 50%, danach in voller Höhe angerechnet.
Nicht angerechnet wird das Elterngeld bis zu 300 €. Wählt die Mutter die Verlängerungsoption so werden 150 € angerechnet.
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