Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Unterhalt

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Während der Ehe sind die Ehegatten verpflichtet gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen, d. h., den Lebensbedarf der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder sicherzustellen.

Wie die Ehegatten diese Verpflichtung erfüllen legen sie selbst fest. Grundsätzlich sind beide Ehegatten berechtigt berufstätig zu sein.

Allerdings können die Ehegatten vereinbaren, dass in einer kinderlosen Familie beide Ehegatten berufstätig sind oder ein Ehegatte sich um den Haushalt kümmert und nur der andere Ehegatte berufstätig ist. Bei einer Familie mit Kindern kann sich ein Ehegatte um die Kindererziehung und die Haushaltsführung kümmern während der andere Ehegatte berufstätig ist oder beide berufstätig sind und sich gemeinsam um die Kindeserziehung und den Haushalt kümmern.

Mit der Trennung hat der bedürftige Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt. Mit Ablauf des Trennungsjahres bzw. spätestens mit Rechtskraft der Scheidung ist jeder Ehegatte verpflichtet selbst für sich zu sorgen. Allerdings kann auch nach Scheidung noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Ist die Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater des Kindes oder mit einem anderen Mann verheiratet, so hat sie gegen den Vater des Kindes einen eigenen Unterhaltsanspruch, sofern sie wegen Schwangerschaft bzw. Geburt des Kindes den eigenen Unterhalt nicht sicherstellen kann.

 

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