Rechtsanwalt
Roman Noack
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Was Sie wissen sollten

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

1. Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwei volljährige Personen ohne Trauschein auf Dauer in einer partnerschaftlichen Beziehung zusammenleben – oft auch mit gemeinsamem Haushalt. Anders als bei der Ehe gibt es jedoch keine besonderen gesetzlichen Regelungen, die automatisch Rechte und Pflichten zwischen den Partnern begründen.

Wichtig: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist kein gesetzlich geregelter Familienstand. Es gelten im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts – nicht das Eherecht.

2. Was gilt bei gemeinsamen Anschaffungen und Vermögen?

Was gemeinsam gekauft wird, gehört auch beiden – aber nur, wenn beide Partner tatsächlich als Käufer auftreten oder sich dies aus dem Zweck der Anschaffung ergibt (z. B. gemeinsam finanzierte Wohnungseinrichtung). Wer allein unterschreibt oder bezahlt, ist grundsätzlich Alleineigentümer.

Empfehlung:
Treffen Sie klare Vereinbarungen, z. B. durch:
- schriftliche Aufstellungen gemeinsamer Anschaffungen
- Quittungsaufbewahrung
- einen Partnerschaftsvertrag

3. Was passiert bei einer Trennung?

Bei einer Trennung gibt es – anders als bei einer Scheidung – keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt oder Versorgungsausgleich. Jeder Partner nimmt grundsätzlich das mit, was ihm gehört.

In Streitfällen kommt es oft zu komplexen Auseinandersetzungen, z. B. bei:
- Rückforderungen von Zuwendungen (z. B. Darlehen)
- Ansprüchen aus Mitbesitz oder Miteigentum
- gemeinsamen Immobilieninvestitionen.

Hier ist anwaltliche Beratung dringend geboten.

4. Gemeinsames Kind – was ist zu beachten?

Haben Sie ein gemeinsames Kind, entstehen rechtliche Pflichten – unabhängig vom Beziehungsstatus. Das betrifft insbesondere:
- Sorgerecht: Nur mit gemeinsamer Sorgeerklärung hat der Vater mit der Mutter das Sorgerecht.
- Umgangsrecht: Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang.
- Unterhaltspflicht: Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Kindesunterhalt – und ggf. auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB.

5. Wie kann man sich absichern? – Der Partnerschaftsvertrag

Ein individuell gestalteter Partnerschaftsvertrag kann viele Unsicherheiten vermeiden. Darin lassen sich z. B. regeln:
- Eigentumsverhältnisse
- Beteiligungen an Krediten oder Vermögensaufbau
- Unterhaltsregelungen
- Vereinbarungen zur gemeinsamen Immobilie

Ein solcher Vertrag schafft Klarheit und kann langwierige Auseinandersetzungen verhindern.

6. Fazit: Rechtzeitig Klarheit schaffen

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet große Freiheit – aber auch rechtliche Risiken. Wer frühzeitig vorsorgt, kann spätere Konflikte vermeiden. Als Fachanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie gerne bei der Gestaltung eines rechtssicheren Partnerschaftsvertrags oder berate Sie im Trennungsfall.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Gerne stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung im Familien- und Erbrecht zur Verfügung. Haben Sie Fragen, kann ich Ihnen bei Problemen helfen oder brauchen Sie rechtlichen Beistand? Bitte, nehmen Sie hier Kontakt mit mir auf, ich helfe Ihnen gerne weiter.

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