Kosten anwaltliche Tätigkeit
Viele Menschen verzichten auf rechtliche Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, weil sie hohe Kosten befürchten. Schon Albert Einstein wußte "was nichts kostet ist nichts wert". Erfahren Sie, was in finanzieller Hinsicht auf Sie zukommen kann, wenn Sie mich beauftragen.
Erstberatungs- und Beratungsgebühr
Die Erstberatung ist eine pauschale Einstiegsberatung. Sie dient dazu dem Mandanten einen ersten Überblick über seine rechtliche Situation zu verschaffen und ist mit dem ersten Gespräch abgeschlossen. Sie dauert in der Regel bis zu 60 Minuten.
Im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung klärt der Anwalt den Sachverhalt, also die relevanten Fakten des Falls, und gibt eine rechtliche Einschätzung ab. Hierbei geht es vor allem darum, ob der Mandant rechtliche Ansprüche hat bzw. gibt Hinweise welche Erfolgsaussichten die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat. D. h., der Anwalt erläutert die rechtlichen Möglichkeiten und Risiken und gibt Hinweise zum weiteren Vorgehen. Die Erstberatung stellt also keine abschließende Beratung dar.
Außergerichtliche Tätigkeit
Bei der außergerichtlichen Tätigkeit berechnen sich die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert (auch Streitwert oder Verfahrenswert genannt), soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
Eine außergerichtliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen beauftragt wird. Dazu gehören insbesondere
- Schriftwechsel mit der Gegenseite
- Verhandlungen mit der Gegenseite
- Ortstermine mit Sachverständigen
Wird der Rechtsanwalt z.B. mit der Geltendmachung über eine Forderung in Höhe von 10.000,00 € beauftragt, so fallen gem. Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 0,5 bis 2,5 Gebühren an, wobei eine 1,3 Gebühr die Regelgebühr und 1,5 die Mittelgebühr ist. Bei einem durchschnittlichen Auftrag können folgende Gebühren anfallen:
Wert: 10.000,00 €
1,3 Geschäftsgebür 798,20 €
Auslagen 20,00 €
19% MwSt. 155,46 €
Insgesamt 973,66 €
Gerichtliche Tätigkeit
Bei einem gerichtlichen Verfahren fallen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weitere Kosten an, wobei sich die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Verfahrenswert (auch Streitwert) genannt berechnen. Der Verfahrenswert wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. Dabei können für das Betreiben des Geschäfts eine 1,3 Gebühr, für die Wahrnehmung des Gerichtstermins eine 1,2 Gebühr und für eine eventuelle Einigung bei Gericht eine 1,5 Gebühr nach RVG aus dem vom Gericht festgesetzen Verfahrenswert anfallen.
Rechtsschutzversicherung
In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung eine Erstberatungsgebühr und die weiteren Gebühren im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, je nachdem welchen Vertrag Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geschlossen haben. Es wird empfohlen schon vor dem ersten Beratungsgespräch wegen der Kostenübernahme Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung aufzunehmen. Bitte, bringen sie zum ersten Beratungsgespräch eine Kopie Ihres Rechtsschutzvertrages mit. Beachten Sie, dass Sie gegenüber dem Rechtsanwalt Kostenschuldner bleiben, auch wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt hat.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind und sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungs- und/oder Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Formular zur Beantragung von Beratungskostenhilfe und Prozess- /Verfahrenskostenhilfe. Zu beachten ist, dass bei Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur die Gerichtskosten und die Kosten des vom Gericht beauftragten Sachverständige, sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts von der Beratungs- und Prozesskostenhilfe übernommen werden. D.h., sofern Sie einen Rechtstreit ganz oder teilweise verlieren, haben Sie die Kosten der Gegenseite und deren Anwaltskosten ganz oder teileise zu tragen. Näheres siehe hier.
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe in einem Arbeitsgerichtsverfahren gewährt, so haben Sie kein Kostenrisiko, weil der Gegner selbst dann seine Anwaltskosten selber tragen muss, wenn er den Prozess gewinnt.