Scheidung
Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie die Ehegatten wiederherstellen. Dies wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte ihm zustimmt.
Bei weniger als einem Jahr Trennung kann die Ehe geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, z.B. häusliche Gewalt, eine unzumutbare Härte darstellen würde (sogenannte Härtefallscheidung).
Leben die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.
Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Stimmt der nicht antragstellende Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, so braucht sich dieser nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sollten im Scheidungsverfahren allerdings z.B. die elterliche Sorge (Sorgerecht), Umgang, Unterhalt oder Zugewinn geregelt werden, so müssen beide Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.
Weitere Informationen zum Scheidungsrecht im Video.
Im Scheidungsverfahren bestimmen sich die Kosten (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) nach dem Verfahrenswert. Dieser wird nach dem Gerichtskostengesetz in Familiensachen durch das Gericht ermittelt und festgesetzt.
In den Scheidungskosten nicht enthalten sind weitere Folgesachen wie z.B. Ehegattenunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht und Zugewinnausgleich.
Einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Scheidungskosten gibt Ihnen der Scheidungskostenrechner.
Wenn Sie eine Beratung zur Scheidung wünschen oder sich scheiden lassen wollen, können Sie hier einen Beratungstermin vereinbaren.