Rechtsanwalt
Roman Noack
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Kindesunterhalt

Grundsätzlich sind beide Elternteile gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Solange das Kind noch minderjährig ist, erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Versorgung und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil muss in der Regel einen monatlichen Barunterhalt zahlen.

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes richtet sich nach dem unterhaltsrechtlichen Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Die Höhe des Unterhalts des minderjährigen Kindes ergibt sich in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle. Je höher das unterhaltsrechtliche Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils ist, desto höher ist auch der Unterhaltsbetrag, der zu zahlen ist.

Das Kindergeld für das minderjährige Kind erhält der betreuende Elternteil, d.h. der Elternteil  bei dem das minderjährige Kind wohnt. Es steht allerdings jedem Elternteil zur Hälfte zu. Da der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält, wird das hälftige Kindergeld beim barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Hälfte angerechnet.

Befindet sich z.B. das minderjährige Kind in einer Ausbildung und bezieht eigenes Einkommen, so wird das Ausbildungsentgelt bedarfsmindernd berücksichtigt. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem Pauschbetrag der je nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte verschieden ist.

Ist das unterhaltsberechtigte Kind bereits volljährig und befindet sich z.B. noch in Ausbildung oder Studium, so hat es bis zur Erlangung einer selbständigen Existenz ebenfalls noch einen Anspruch auf Unterhalt.

Für den Unterhalt des volljährigen Kindes sind beide Elternteile in Höhe ihrer zusammengerechneten Einkünfte barunterhaltspflichtig, wobei sich die Höhe des Unterhalts ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Neben dem Tabellenunterhalt erhält das volljährige Kind auch das Kindergeld in voller Höhe. Dieses ist allerdings beim Unterhalt auch voll zu berücksichtigen

Hat das volljährige Kind eigene Einkünfte wie z.B. Ausbildungsvergütung oder BAFÖG, so sind diese Einkünfte ebenfalls voll auf den Unterhalt anzurechnen.

Bei der Bemessung des Bedarfs ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind noch bei einem Elternteil lebt oder bereits einen eigenen Hausstand hat. Lebt das volljährige Kind bei einem Elternteil und besteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern so erbringt der Elternteil bei dem das volljährige Kind lebt den Unterhalt i.d.R. durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung wogegen der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig ist.

Weitere Infos zum Volljährigenunterhalt erhalten Sie in diesem Video.

Bezieht der unterhaltspflichtige Elternteil oder beide Elternteile zusammen ein Einkommen welches über ca. 11.000 € liegt, so richtet sich der Unterhalt der Kinder nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach dem Bedarf des Kindes. Weitere Infos erhalten Sie in diesem Video. 

Der Kindesunterhalt ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Bezahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, so erhält der alleinerziehende Elterteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und zwar

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

    Weitere Infos zum Unterhaltsvorschuss in diesem Video.

    Gerne können Sie bei anstehenden Fragen zum Unterhalt hier einen Beratungstermin vereinbaren.

 

 

 

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