Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, wenn Sie geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelgenheiten selbst zu regeln. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich.D.h., mit der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte für Sie in Ihrem Sinne - den Sie in der Vorsorgevollmacht vorgeben - ohne das Gericht handeln.

Eine wirksame Vollmacht kann durch jede volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden und kann privatschriftlich errichtet werden und bedarf keiner bestimmten Form.

Sofern der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte tätigen, Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben oder ein Erbe ausschlagen (z.B. bei Überschuldung) soll, bedarf die Unterschrift des Vollmachtgebers der öffentlichen Beglaubigung. Diese Beglaubigung kann entweder durch einen Notar oder durch die Betreuungsbehörde der zuständigen Kreisverwaltung (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) erfolgen.

Ohne Vorsorgevollmacht wird Ihnen durch das Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt. Hierbei kann es sich um einen Familienangehörigen oder um eine Ihnen völlig unbekannte Person handeln. Dieser Betreuer regelt dann alle Ihre Angelegenheiten. Näheres hierzu im Video hier.

Ich berate sie gerne bei der Erstellung einer rechtssicheren Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung. Ein erstes Beratungsgespräch können Sie hier vereinbaren

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