Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

schierling

Kanzlei Schierling Tel.: 09451/941014

hengersberg

Kanzlei Hengersberg Tel.: 09901/9037-0

Erbrecht

Auch der Tod bringt Leben in die Familie: "Erbstreitigkeiten" (Uhlenbruck, Kaffeesätze).

Zu Erbstreitigkeiten kommt es häufig, wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorhanden ist und mehrere Personen gesetzliche Erben werden. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören, kommt es dann oft zu langwierigen und erbitterten Erbstreitigkeiten bei denen ein Großteil des Erbes verstritten wird. Gleiches gilt, wenn ein fehlerhaftes Testament errichtet wurde. Allerdings betrifft dies nicht nur die gesetzliche Erbfolge. Auch durch ein ungeschickt formuliertes Testament kann es ebenfalls zu Erbstreitigkeiten kommen.

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, berate und unterstütze ich Sie fachmännisch bei der Errichtung ihres letzten Willens in Form eines Testaments oder Erbvertrags.

Ist der Erbfall eingetreten berate und vetrete ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Erb- , Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie das Erbe annehmen, müssen Sie die Ausschlagungsfrist beachten. Diese beträgt lediglich 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall und dem Grunde der Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, so beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Testaments oder Erbvertrags durch das Nachlassgericht.

Das Erbrecht des Ehegatten und der Abkömmlinge

Der Ehegatte hat gemäß § 1931 BGB ein gesetzliches Erbrecht und wird als gesetzlicher Erbe berücksichtigt, wenn der verstorbene Ehepartner keine abweichende testamentarische Verfügung getroffen hat.

Grundsätzlich erbt der überlebende Ehegatte ¼ (Ehegatte ist kein Verwandter des Erblassers) und die Kinder ¾ (Verwandte der 1. Ordnung) des Nachlasses.

Neben Eltern des Verstorbenen, den Geschwistern des Verstorbenen (Verwandte der 2. Ordnung) oder Großeltern des Verstorbenen erbt der Ehegatte ½.

Nur wenn weder Verwandte der 1. Ordnung noch der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Waren die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand verheiratet, so erhält der überlebende Ehegatte ¼ des Nachlasses als pauschalen Zugewinn, sodass er insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält. Die andere Hälfte fällt an die Kinder. Alternativ kann der überlebende Ehegatte innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft das Erbe ausschlagen, den Pflichtteil (= 1/8) geltend machen und zusätzlich den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen. Dies wird jedoch nur dann für den überlebenden Ehegatten von Vorteil sein, wenn der während der Ehe erzielte Zugewinn höher ist als der pauschale Zugewinn von einem Viertel.

Bestand Gütertrennung und sind ein oder zwei Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, dann erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als 2 Kindern erhält der überlebende Ehegatte ¼ und die Kinder gemeinsam ¾.

Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben den Eltern oder Großeltern des Erblassers, so erhält der überlebende Ehegatte vorab aus dem Nachlass die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (also die gesamte Wohnungseinrichtung). Ist er gesetzlicher Erbe neben Abkömmlingen des Erblassers (Kindern, Enkelkindern etc.) so erhält der überlebende Ehegatte nur die Gegenstände die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

 

Bürozeiten Schierling

Montag - Freitag 08.00 Uhr - 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Bürozeiten Hengersberg

Nach Vereinbarung

Kanzlei Schierling

Schäfflerstraße 5
84069 Schierling

Tel.: 09451/941014
Fax: 09451/941015

email: kanzlei-schierling@noack.biz

Kanzlei Hengersberg

Marktplatz 14 (Eingang Mimminger Str.)
94491 Hengersberg

Tel.: 09901/9037-0
Fax: 09901/9037-11

email: kanzlei-hengersberg@noack.biz