Unwirksames Testament
Die Unterschrift unter einem handschriftlichen Testament reicht nicht aus, wenn das Testament vom Erblasser nicht selbst handschriftlich verfasst wurde. Ein Testament muss laut OLG Celle, Az. 6 W 156/24 vom 09.01.2025 komplett eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden.
In dem konkreten Fall hatte eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, der sie zur Alleinerbin erklären sollte. Sie berief sich dabei auf ein angeblich hanschriftlich verfasstesTestament der Mutter und machte dabei aber falsche Angaben. Sie behauptete, dass die Mutter das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Tatsächlich aber hatte die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur unterschrieben.
Damit war nach Ansicht des OLG Celle das angeblich von der Mutter errichtete Testament ungültig mit der Folge, dass die Kinder der verstorbenen die Mutter gemeinsam beerbten.
Darüber hinaus musste die Tochter die Anwaltskosten der übrigen Erben erstatten, die zur Abwehr des Erbscheinsantrags der Tochter angefallen sind.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihren speziellen Fall zugeschnittene Beratung stehe ich Ihnen gern persönlich zur Verfügung.
Nachlass überschuldet, was nun?
Nicht immer ist eine Erbschaft ein Segen. Und zwar dann nicht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Schulden die der Erblasser hinterlassen hat, wie z.B. Mietschulden, Steuerschulden, Schulden aus Kaufverträgen, Unterhaltsrückstände und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen über den Tod hinaus.
Erfährt der Erbe von seiner Erbenstellung, so hat er ab Kenntnis 6 Wochen Zeit zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt.
Ist ihm bekannt, dass der Erblasser zu Lebzeiten verschuldet war, so kann er innerhalb der 6 Wochenfrist das Erbe ausschlagen. Eine Haftung für die Schulden des Erblassers scheidet dann aus.
Meistens hat aber der Erbe keine Kenntnis von der Höhe des Nachlasses, sodass er versuchen muss den Wert des Nachlasses innerhalb der 6-Wochenfrist zu ermitteln. Dies dürfte allerdings schwierig werden, da Banken, Sparkassen, Lebensversicherungen etc. nur Auskünfte erteilen, wenn die Erbenstellung durch Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament bzw. Erbvertrag nachgewiesen wird. Dazu müsste aber das Erbe angenommen werden. D. h., dem Erben bleibt nur die Möglichkeit das Erbe innerhalb der 6-Wochenfrist auszuschlagen oder das Erbe anzunehmen.
Stellt sich später heraus, dass entweder die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes ein Fehler war, so besteht eventuell die Möglichkeit sowohl Ausschlagung als auch Annahme wegen Irrtums anzufechten. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 24.07.2024 entschieden hat, kann ein Grund für eine Anfechtung vorliegen, wenn sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Dabei reicht aber ein Irrtum über den Wert des Nachlass als Anfechtungsgrund nicht aus.
Wurde die Erbschaft irrtümlich angenommen und kann aber nicht angefochten werden, so gibt das Gesetz noch 2 weitere Möglichkeiten die Erbenhaftung zu beschränken. Dies sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.
Die Nachlassverwaltung sollte beantragt werden, wenn der Nachlass zur Schuldentilgung ausreicht. Sie muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt werden.
Reicht der Nachlass zur Schuldentilgung nicht aus, so kann Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, so wird der am Todestag vorhandene Nachlass auf die Gläubiger verteilt. Reicht der Nachlass nicht zur vollen Befriedigung der Gläubiger aus, so wird die Haftung der Erben von Gesetzes wegen beschränkt, d. h., hinsichtlich der nicht gedeckten Schulden des Erblassers haftet dann der Erbe nicht.
Reicht der Nachlass nicht aus um die Verfahrenskosten zu decken, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch das Gericht mangels Masse abgelehnt und eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des Nachlasses ausausgestellt. Der Erbe kann dann gegenüber den Gläubigern die Dürftigkeit Einrede erheben und deren Befriedigung verweigern.
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Aktuelles - Mietrecht
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Rechte der Kinder und Stiefkinder im Erbfall
Wenn ein Elternteil verstirbt fragen sich die Kinder welche Rechte sie am Nachlass des verstorbenen Elternteils haben.
Die ist zunächst davon abhängig, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Ist dies der Fall, so richtet sich die Erbfolge nach den Anordnungen in der letztwilligen Verfügung. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge zeigt die nachfolgende Tabelle.
Güterstand |
Keine Kinder |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
Gesetzlich |
Ehegatte ¼ + ¼ |
Ehegatte ¼ + ¼ oder |
Ehegatte ¼ + ¼, |
Ehegatte ¼ + ¼ |
Gütertrennung |
Ehegatte ½ |
Ehegatte ½ |
Ehegatte 1/3 |
Ehegatte ¼ |
Gütergemeinschaft |
Ehegatte ½ |
Ehegatte ¼ |
Ehegatte ¼ |
Ehegatte ¼ |
Häufig setzen sich die Eltern in einer letztwilligen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben ein. Das bedeutet, dass die Kinder dadurch enterbt werden und ihnen nur der Pflichtteil zusteht. Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eltern verheiratet waren. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteil steht nur den leiblichen Kindern des verstorbenen Elternteils zu. D.h., Kinder in einer Patchworkfamilie die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind haben weder einen Anspruch auf einen Erbteil, noch auf den Pflichtteil. Will ein Ehegatte das Kind des andren Ehegatten nach seinem Tod bedenken, muß der dies in einer letztwilligen Verfügung tun.
Wurde ein Kind durch letztwillige Verfügung enterbt, so kann es innerhalb von 3 Jahren nach dem Todesfall vom Erben den Pflichtteil verlangen. Dazu muss das enterbte Kind aber die Höhe des Nachlasses kennen. Weigert sich der Erbe dem enterbten Kind ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, so stehen dem Kind verschiedene Rechte zu. Als erstes kann das Kind die Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnises verlangen, in dem alle Vermögenswerte und alle Schulden des Verstorbenen aufgeführt sind. Auch kann die Bewertung von Grundstücken, Fahrzeugen, Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben, Schmuck, Antiquitäten etc. auf Kosten des Nachlasses durch einen Sachverständigen verlangen. Wird das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderliche Sorgfalt erstellt, kann auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses verlangt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen können Sie sich gerne an mich weneden.
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
Überblick
Neben dem Kindesunterhalt spielt auch der Unterhalt für die nichteheliche Mutter eine wichtige Rolle. Dieser Anspruch entsteht, wenn die Mutter wegen Schwangerschaft, Geburt und Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Grundlage ist § 1615l BGB, der einen eigenständigen Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes vorsieht. In meiner Kanzlei in Regensburg berate und vertrete ich Sie umfassend bei der Durchsetzung oder Abwehr solcher Ansprüche.
Gesetzliche Grundlage: § 1615l BGB
Nach § 1615l BGB ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu leisten, wenn und soweit von ihr wegen der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Darüber hinaus hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt:
- mindestens für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt (Mutterschutzfristen),
- längstens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, da in dieser Zeit die Betreuung im Vordergrund steht,
- darüber hinaus, wenn es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, etwa wegen besonderer Betreuungsbedürfnisse des Kindes oder fehlender Betreuungsmöglichkeiten.
Dauer und Verlängerung des Anspruchs
Der Anspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn:
- das Kind krank oder behindert ist und daher besonderer Betreuung bedarf,
- keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten (Kita, Tagesmutter, Hort) vorhanden sind,
- eine Erwerbstätigkeit der Mutter mit der Kindesbetreuung objektiv nicht vereinbar ist.
Die Rechtsprechung verlangt hierbei eine Einzelfallabwägung zwischen Kindesinteressen, Betreuungsmöglichkeiten und Erwerbsobliegenheit der Mutter.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe richtet sich nach:
- Lebensstellung der Mutter: Bemessung erfolgt unabhängig vom Einkommen des Kindesvaters.
- Angemessener Lebensbedarf: Maßstab sind die Lebensverhältnisse der Mutter, nicht die des Vaters.
- Einkünfte und eigenes Vermögen der Mutter: Eigene Einkünfte sind auf den Anspruch anzurechnen.
- Leistungsfähigkeit des Vaters: Der Vater muss leistungsfähig sein und kann den Unterhalt kürzen, wenn er selbst nur den Selbstbehalt hätte.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt hier nicht direkt, ist aber eine wichtige Orientierung für die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Abgrenzung zum Kindesunterhalt
Wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen dem Unterhalt der Mutter und dem Kindesunterhalt:
- Kindesunterhalt: Anspruch des Kindes selbst gegen den Vater.
- Mutterunterhalt: Eigenständiger Anspruch der Mutter wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuung.
Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und können nicht miteinander verrechnet werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1:
Die Mutter eines Neugeborenen lebt getrennt vom Vater. Sie ist aufgrund der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig. Der Vater muss Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle leisten und zusätzlich den angemessenen Bedarf der Mutter nach § 1615l BGB sichern.
Beispiel 2:
Das Kind wird mit drei Jahren schwer krank. Die Mutter kann nicht arbeiten, da es einer besonderen Betreuung bedarf. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über das dritte Lebensjahr hinaus.
Beispielrechnung: Unterhalt für Mutter und Kind
Ausgangsdaten:
- Einkommen Mutter vor Geburt: 2.000 € netto
- Einkommen Vater: 2.500 € netto
- 1 Kind, geboren 2025
- Mutter betreut das Kind, ist deshalb nicht erwerbstätig
a. Kindesunterhalt:
Einkommen des Vaters: 2.500 € netto → Einkommensgruppe 2 (2.301–2.700 €)
Alter des Kindes: 0–5 Jahre → Tabellenbetrag 480 €
Abzug hälftiges Kindergeld (255 € : 2 = 127,50 €)
👉 Zahlbetrag Kindesunterhalt = 480 € – 127,50 € = 352,50 €
b. Unterhalt der nichtehelichen Mutter (§ 1615l BGB):
Angemessener Bedarf: ca. 2.000 € netto (früheres Einkommen)
Vater Einkommen: 2.500 € netto – 352,50 € Kindesunterhalt = 2.147,50 €
Abzug Selbstbehalt (1.450 €)
👉 Verfügbar für Mutterunterhalt: 697,50 €
c. Zusammenfassung:
- Kindesunterhalt: 352,50 €
- Mutterunterhalt: 697,50 €
- Gesamtbelastung des Vaters: 1.050 € pro Monat
Beispiel 3:Unterhalt für Mutter und Kind mit Elterngeld 300 €
Ausgangsdaten:
- Einkommen Mutter vor Geburt: 2.000 € netto
- Einkommen Vater: 2.500 € netto
- Mutter betreut das Kind und ist nicht erwerbstätig
- Mutter erhält Elterngeld 300 € (anrechnungsfrei)
a. Kindesunterhalt:
Tabellenbetrag (0–5 Jahre, Gruppe 2): 480 €
– hälftiges Kindergeld (127,50 €)
👉 Zahlbetrag Kindesunterhalt = 352,50 €
b. Mutterunterhalt (§ 1615l BGB):
Bedarf Mutter: 2.000 €
Elterngeld 300 € bleibt anrechnungsfrei
Einkommen Vater nach Kindesunterhalt: 2.147,50 €
– Selbstbehalt: 1.450 €
👉 Verfügbar für Mutterunterhalt = 697,50 €
c. Zusammenfassung:
- Kindesunterhalt: 352,50 €
- Mutterunterhalt: 697,50 €
- Gesamtbelastung Vater: 1.050 € pro Monat
Ergenis: Durch das Eltergeld ändert sich das Berechnungsergebnis von Beispiel 2 nicht.
Fazit
Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist ein eigenständiger Anspruch, der neben dem Kindesunterhalt besteht. Er soll sicherstellen, dass die Mutter in der Zeit der Schwangerschaft und der frühen Kindesbetreuung finanziell abgesichert ist. Für die richtige Berechnung und Durchsetzung der Ansprüche empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um Streitigkeiten zu vermeiden und die eigenen Rechte durchzusetzen.
Ihre Vorteile durch anwaltliche Beratung
Die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter ist häufig mit Streit über Höhe, Dauer und Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit verbunden. Ich unterstütze Sie bei:
- Berechnung und Bezifferung der Ansprüche,
- Verhandlungen mit dem Vater,
- gerichtlicher Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.
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