Vorsorgerecht - rechtzeitig Vorsorge treffen
Warum Vorsorge so wichtig ist
Das Thema Vorsorgerecht betrifft jeden Menschen – unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand. Wer durch Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, benötigt eine rechtliche Vertretung. Ohne entsprechende Regelungen bestimmt das Gericht im Rahmen einer Betreuung, wer diese Aufgaben übernimmt. Mit rechtzeitiger Vorsorge können Sie jedoch sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert und Ihre persönlichen Interessen gewahrt bleiben.
Die wichtigsten Instrumente des Vorsorgerechts
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die für Sie Entscheidungen treffen dürfen – etwa in finanziellen, persönlichen oder gesundheitlichen Angelegenheiten. Dadurch vermeiden Sie die Bestellung eines fremden gesetzlichen Betreuers.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung legt verbindlich fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Ärzte und Angehörige erhalten dadurch klare Vorgaben, sodass Ihre Selbstbestimmung auch im Ernstfall gewahrt bleibt.
Betreuungsverfügung
Falls eine gerichtliche Betreuung doch erforderlich wird, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Einfluss darauf nehmen, wer zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll – oder wen Sie ausdrücklich ausschließen möchten.
Testament und Erbrechtliche Vorsorge
Das Vorsorgerecht steht in engem Zusammenhang mit dem Erbrecht. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie rechtzeitig festlegen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt werden soll. Auch hier ist die rechtliche Gestaltung entscheidend, um spätere Konflikte in der Familie zu vermeiden.
Typische Fragen aus der Praxis
- Wer ist die richtige Person für eine Vorsorgevollmacht?
- Wie detailliert sollte eine Patientenverfügung formuliert sein?
- Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?
- Wie lässt sich Vorsorge mit einem Testament sinnvoll kombinieren?
Fazit
Das Vorsorgerecht gibt Ihnen die Möglichkeit, selbstbestimmt für die Zukunft vorzusorgen. Ob Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder testamentarische Regelungen – ich helfe Ihnen dabei, rechtliche Sicherheit zu schaffen und Ihre Interessen zuverlässig zu wahren.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Schierling und Hengersberg berate und unterstütze ich Sie bei der individuellen Gestaltung Ihrer Vorsorgeregelungen. Ich prüfe bestehende Unterlagen auf rechtliche Wirksamkeit und sorge dafür, dass Ihre Wünsche klar, rechtssicher und für Dritte verbindlich dokumentiert sind.
Ein erstes Beratungsgespräch können Sie hier vereinbaren.
Beratungshilfeantrag mit Ausfüllhinweisen (Bitte, ausfüllen und mit Belegen zum Termin mitbringen)
PKH-Antrag mit Ausfüllhinweisen (Bitte, ausfüllen und mit Belegen zum Termin mitbringen)
Kosten der anwaltlichen Tätigkeit
Viele Menschen scheuen den Gang zum Anwalt aus Angst vor hohen Kosten. Dabei kann frühzeitige Rechtsberatung oft teure Fehler vermeiden und Ihre Ansprüche sichern. Nach dem Grundsatz „Was nichts kostet, ist nichts wert“ (Albert Einstein) ist qualifizierte anwaltliche Beratung eine Investition in Ihre Rechte. Im Folgenden erfahren Sie, welche Kosten bei einer Beauftragung auf Sie zukommen können.
Erstberatung
Die anwaltliche Erstberatung dient der ersten rechtlichen Orientierung. Sie umfasst typischerweise ein Gespräch bis zu 60 Minuten Dauer, in dem der Anwalt den Sachverhalt aufnimmt, rechtlich bewertet und Sie über Erfolgsaussichten, Risiken und das mögliche weitere Vorgehen informiert. Die Erstberatung schließt mit diesem Gespräch ab und stellt keine umfassende rechtliche Bearbeitung des Falles dar.
Die Vergütung der Erstberatung richtet sich nach § 34 RVG. Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr maximal 190 € netto zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Außergerichtliche Vertretung
Wird der Anwalt außergerichtlich tätig, etwa durch Schriftverkehr oder Verhandlungen mit der Gegenseite, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert (Streitwert). Ohne abweichende Honorarvereinbarung gilt die Regelgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren.
Beispiel:
Bei einer Forderung von 10.000 € entstehen regelmäßig folgende Kosten:
- 1,3 Geschäftsgebühr: 798,20 €
- Auslagenpauschale: 20,00 €
- 19% Umsatzsteuer: 155,46 €
- Gesamtbetrag: 973,66 €
Gerichtliche Vertretung
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, fallen zusätzliche Gebühren an, die ebenfalls nach dem RVG und dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert berechnet werden. Üblicherweise entstehen:
- 1,3 Verfahrensgebühr für die Bearbeitung,
- 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins,
- ggf. 1,0–1,5 Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs.
Diese Gebühren summieren sich je nach Streitwert und Umfang des Verfahrens.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese je nach Vertragsbedingungen die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ganz oder teilweise. Kontaktieren Sie Ihre Versicherung idealerweise bereits vor dem ersten Beratungstermin, um eine Deckungszusage zu klären. Bitte bringen Sie zum ersten Gespräch eine Kopie Ihres Rechtsschutzvertrags mit. Beachten Sie: Auch bei Kostenzusage der Versicherung bleiben Sie gegenüber dem Anwalt der Kostenschuldner.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Können Sie sich aufgrund Ihrer finanziellen Situation keinen Anwalt leisten und besteht keine Rechtsschutzversicherung, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Im gerichtliche Verfahren können Sie beim zuständigen Gericht Prozess- bzw,Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese übernimmt bei Bewilligung die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Allerdings müssen Sie beachten: Verlieren Sie den Prozess ganz oder teilweise, tragen Sie die Kosten der Gegenseite selbst selbst oder anteilig.
Wichtig: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig wer obsiegt oder verliert. Selbst wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, muss die unterlegene Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen (§ 12a ArbGG). Sie haben also kein Kostenrisiko für die Anwaltskosten der Gegenseite. Anders ist es im Berufungsverfahren. Im Berufungsverfahren entscheidet das Gericht wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und zwar abhängig vom Obsiegen oder Unterliegen. Bei Prozesskostenhilfe müssen Sie im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegensiete ganz oder teilweise bezahlen. Lediglich die eigenen Kosten sind von der Prozesskostenhilfe gedeckt.
Mein Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Eine rechtliche Klärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt schützt Sie vor unnötigen Kosten und bösen Überraschungen. Einen ersten Beratungstermin können Sie hier vereinbaren.
Rechtsanwalt Noack Ihr Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Ausbildung & Berufseinstieg
Nach dem Studium an der Fachhochschule Regensburg mit Abschluss als Dipl.-Bauingenieur (FH) und dem Grundwehrdienst studierte ich Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. Nach meinem zweijährigen Rechtsreferendariat wurde ich im August 1983 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Rechtsanwalt zugelassen und bin seither ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig.
Lehrtätigkeit
Von 2001 bis 2010 war ich als Lehrbeauftragter an der Hochschule München im Fachbereich Gebäudetechnik tätig.
Spezialisierung & Fachanwaltstitel
Im Februar 2010 übernahm ich die Fachanwaltskanzlei für Familienrecht und Erbrecht von Herrn Rechtsanwalt Eisenreich in Hengersberg. Mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer Nürnberg erhielt ich die Befugnis, die Titel „Fachanwalt für Familienrecht“ sowie am 20.05.2015 „Fachanwalt für Erbrecht“ zu führen. Diese Fachanwaltsbezeichnungen wurden mir nach dem Nachweis umfassender praktischer Erfahrung und besonderer theoretischer Kenntnisse verliehen.
Meine Motivation
Mit meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht setze ich mich engagiert, kompetent und zuverlässig für Ihre Interessen ein – individuell und persönlich.
Ihr Rechtsanwalt in allen Zivilrechtsangelegenheiten– kompetent an Ihrer Seite
Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht – Erfahrung und Kompetenz seit 1983
Die Kanzlei wurde 1983 durch die Übernahme der Kanzlei Dr. Hopf in Amberg gegründet und ist seit 1990 in Schierling ansässig. Im Jahr 2010 erweiterten wir unser Angebot durch die Übernahme der Kanzlei von Rechtsanwalt Eisenreich in Hengersberg, spezialisiert auf Familien- und Erbrecht.
Wir vertreten Privatpersonen, Kleinbetriebe und mittelständische Unternehmen gleichermaßen kompetent. Unser Ziel ist es, Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen außergerichtlich und gerichtlich konsequent und erfolgreich durchzusetzen. Dafür setzen wir auf aktuelle Fachliteratur, moderne Technik und regelmäßige Fortbildungen.
Unsere Schwerpunkte:
- Langjährige Erfahrung im Zivil-, Prozess- und Vertragsrecht
- Umfassende Beratung und Vertretung im Zivilrecht, insbesondere im Familienrecht und Erbrecht
- Schnelle, kompetente Hilfe auch in dringenden Angelegenheiten
Unser Service für Sie:
- Zeitnahe Termine – in dringenden Fällen noch am selben Tag
- Samstagstermine nach Vereinbarung
- Direkte Erreichbarkeit in unseren Kanzleien in Schierling (09451/941014) und Hengersberg (09901/9037-0) oder bequem online über unser Terminformular hier.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Fachkompetenz – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.