Trennungsunterhalt: Voraussetzungen, Arbeitspflicht und Kinderbetreuung
Die Zeit der Trennung stellt Ehegatten vor viele Herausforderungen – insbesondere finanziell. Das Gesetz gewährt dem bedürftigen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, um den bisherigen Lebensstandard soweit wie möglich aufrechtzuerhalten.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der getrenntlebende, bedürftige Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn der andere leistungsfähig ist. Voraussetzungen sind:
- Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben und mindestens ein Ehegatte will sie erkennbar nicht wiederherstellen.
- Bedürftigkeit: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seinen eheangemessenen Bedarf nicht selbst decken.
- Leistungsfähigkeit: Der andere Ehegatte ist nach Abzug des eigenen angemessenen Bedarfs in der Lage, Unterhalt zu leisten.
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts sind die während der Ehe geprägten Lebensverhältnisse maßgeblich. Einkommensänderungen nach der Trennung werden nur berücksichtigt, wenn sie nicht bewusst herbeigeführt oder grob unbillig sind
2. Arbeitspflicht während der Trennungszeit
Ob und wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Trennungszeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Erstes Trennungsjahr: Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme, wenn der Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war. Dies soll Zeit geben, sich emotional und organisatorisch auf die neue Lebenssituation einzustellen und ggf. einen Versuch der Versöhnung zu unternehmen.
- Ab dem zweiten Trennungsjahr: Regelmäßig besteht eine Erwerbsobliegenheit, soweit dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit gesundheitlich und persönlich zumutbar ist und keine kindbezogenen Betreuungspflichten entgegenstehen
3. Berücksichtigung von minderjährigen Kindern
Die Pflicht zur Arbeitsaufnahme hängt auch wesentlich von der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder ab:
- Kinder bis 3 Jahre: Keine Erwerbsobliegenheit, da die persönliche Betreuung des Kindes in diesem Alter regelmäßig Vorrang hat.
- Kinder älter als 3 Jahre: Ab dann ist die Erwerbsobliegenheit im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich sind das Betreuungsmodell, die Betreuungszeiten (z. B. ganztägiger Kindergarten oder Hort) und die organisatorischen Möglichkeiten der Fremdbetreuung. Je besser das Kind fremdbetreut werden kann, desto eher kann dem betreuenden Ehegatten eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle zugemutet werden.
4. Überobligatorische Tätigkeit
Arbeitet der unterhaltspflichtige Ehegatte über das zumutbare Maß hinaus – etwa weil er wegen der Betreuung der Kinder oder im ersten Trennungsjahr nicht arbeitspflichtig ist, durch viele Überstunden oder zusätzliche Tätigkeiten – handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit. Das daraus erzielte Einkommen ist nur teilweise oder gar nicht beim Einkommen zu berücksichtigen, wenn es unzumutbar wäre, den vollen Betrag als Grundlage des Unterhalts anzusetzen.
5. Zusammenfassung Trennungsunterhalt
- Anspruch besteht für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung.
- Im ersten Trennungsjahr keine generelle Pflicht zur Arbeitsaufnahme.
- Ab dem zweiten Trennungsjahr ist eine Erwerbsobliegenheit zu prüfen.
- Bei der Betreuung minderjähriger Kinder hängt die Arbeitspflicht von deren Alter und Betreuungsmöglichkeiten ab.
- Überobligatorisch erzieltes Einkommen wird beim Unterhalt nur eingeschränkt berücksichtigt.
Weitere Informationen zum Trennungsunterhalt hier im Video..
Bei besonders hohen Einkommen die über der "Sättigungsgrenze von ca. 11.000 €/monatlich" liegen richtet sich der Unterhalt nicht mehr nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Einkommen. Mehr dazu im Video.
Meine Leistungen im Bereich Trennungsunterhalt
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Scheidung
Die Entscheidung zur Scheidung markiert häufig das Ende eines langen emotionalen Prozesses. Neben den persönlichen Herausforderungen stehen betroffene Ehegatten plötzlich vor einer Vielzahl juristischer Fragen: Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab? Was passiert mit dem Vermögen, dem gemeinsamen Haus oder den Kindern? Wer trägt die Kosten?
Als Fachanwalt für Familienrecht mit langjähriger Erfahrung begleite ich Sie kompetent durch alle rechtlichen und finanziellen Aspekte Ihrer Trennung – sachlich, diskret und zielorientiert.
1. Voraussetzungen der Scheidung
Die Scheidung ist in Deutschland im § 1565 BGB geregelt. Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist – dies wird in der Regel angenommen, wenn:
- die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder
- die Trennung seit drei Jahren besteht, auch wenn ein Ehegatte nicht einverstanden ist, oder
- besondere Härtegründe vorliegen (§ 1565 Abs. 2 BGB).
„Trennung“ bedeutet dabei nicht zwangsläufig räumliche Trennung – auch eine Trennung „von Tisch und Bett“ innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist anerkannt, wenn klare Abgrenzungen bestehen.
2. Der Ablauf des Scheidungsverfahrens
Das Verfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, der ausschließlich durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden kann.
Verfahrensablauf im Überblick:
- Scheidungsantrag durch einen Ehegatten über einen Anwalt
- Zustellung an den anderen Ehegatten durch das Gericht
- Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften)
- Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht
- Scheidungstermin beim Familiengericht
- Rechtskraft der Scheidung (nach Ablauf der Beschwerdefrist oder auf Verzicht der Beschwerde)
3. So sparen Sie bei der Scheidung Kosten
Eine häufig gestellte Frage lautet: Muss jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt beauftragen?
Antwort: Nein – bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein einziger Anwalt. Wenn sich beide Ehepartner über die Scheidung und deren Folgen (z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich) einig sind, reicht es aus, wenn einer der beiden den Scheidungsantrag über seinen Anwalt einreicht. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen.
Vorteile bei Beauftragung nur eines Anwalts:
- Deutliche Reduzierung der Anwaltskosten bei einer Vereinbarung zwische den Eheleuten zur Kostenteilung
- Schnellere und konfliktärmere Verfahrensabwicklung
- Kein doppelter Schriftverkehr oder parallele Beratungskosten
👉 Wichtig: Der beauftragte Anwalt darf nur einen Ehegatten rechtlich beraten und vertreten – die Zustimmung des anderen zur Scheidung bleibt dennoch uneingeschränkt möglich.
4. Versorgungsausgleich – Renten fair geteilt
Der Versorgungsausgleich wird in Deutschland automatisch vom Gericht durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat (§ 3 VersAusglG). Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und privaten Rentenanwartschaften hälftig geteilt.
Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei kurzer Ehedauer oder durch notariellen Ehevertrag – kann der Versorgungsausgleich entfallen.
5. Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich
Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung erfolgt ein Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB):
- Beide Ehegatten stellen ihr Anfangs- und Endvermögen gegenüber.
- Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen.
Wir unterstützen Sie bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmen, Bankguthaben und sonstigem Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
6. Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Trennung verlangt werden (§ 1361 BGB), solange die Ehe noch besteht.
Nachehelicher Unterhalt wird nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet (§§ 1570 ff. BGB), etwa:
- wegen Kinderbetreuung,
- bei Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit,
- bei fehlender Möglichkeit zum Erwerb eigener Einkünfte nach langer Ehe.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Einkommen, Erwerbsfähigkeit und Lebensverhältnissen während der Ehe. Wir prüfen Ihre Ansprüche individuell.
7. Regelung des Sorgerechts und Umgangsrechts
Bei gemeinsamen Kindern bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen (§ 1626 BGB), es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet.
Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) gewährleistet, dass Kinder auch nach der Trennung regelmäßig Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Ein klar geregelter Umgangsplan hilft, Streit zu vermeiden und das Kindeswohl zu sichern.
8. Kosten der Scheidung – wer zahlt was?
Die Gesamtkosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Deren Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert (abhängig vom Einkommen beider Ehepartner, vom Versorgungsausgleich und dem gemeinsamen Vermögen).
Beispiel: Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von ca. 4.000 € belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 2.750 €.
Bei Beauftragung nur eines Anwalts sparen Sie einen erheblichen Teil der Anwaltskosten.
👉 Tipp: Prüfen Sie, ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt – wir helfen bei der Antragstellung.
Die Kosten der Scheidung können Sie mit unserem Scheidungskostenrechner überschlägig ermitteln.
Fazit: Gut beraten durch die Scheidung
Eine Scheidung ist nicht nur ein persönlicher Umbruch – sie bringt auch erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich. Durch eine fachkundige, klare und zügige Begleitung lassen sich Konflikte und Folgekosten wirksam vermeiden.
Als Fachanwalt für Familienrecht vertrete ich Ihre Interessen kompetent – ob bei einvernehmlicher Scheidung oder im streitigen Verfahren.
Ein erstes Beratungsgespräch können Sie hier vereinbaren – ich helfe Ihnen gerne weiter
📍 Kanzlei Noack – Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht
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Scheidungskostenrechner
Maßgebend für den Verfahrenswert sind die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.
Bei den Einkünften wird das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Einige Gerichte berücksichtigen auch Kinderfreibeträge in Höhe von monatlich 250,00 € je Kind.
Verfügen die Ehegatten über Vermögen wie z.B. Immobilien, Aktien etc. wird das Vermögen, nach Abzug von Verbindlichkeiten, mit einem bestimmten Prozentsatz angesetzt. Nach dem sich so ergenden Wert werden für jeden Ehegatten Freibeträge in Höhe von 15.000 € bis 60.000 € je Ehegatten in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Wert wird je nach Gericht ein Prozentsatz i.H.v. 2 % bis 5 % zum Verfahrenswert hinzugerechnet.
Da die Wertfestsetzung der Gerichte nicht einheitlich ist, ist der nachfolgende Scheidungskostenrechner nur ein erster Anhaltspunkt über die voraussichtlichen Scheidungskosten für den die Scheidung beantragenden Ehegatten. Im Scheidungskostenrechner werden die bei bayrischen Gerichten üblicherweise berücksichtigten Freibeträge angesetzt. Das sind 250 € je Kind und Monat sowie ein Vermögensfreibetrag von 60.000 € je Ehegatte. Die endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes obliegt jedoch dem jeweils zuständigen Gericht.
Die nach diesem Scheidungskostenrechner ermittelten Anwalts- und Gerichtkosten geben daher nur einen Anhaltspunkt der zu erwartenden Kosten eines Scheidungsverfahrens für den Antragsteller.
Trennung: Was Sie wissen und beachten sollten
Eine Trennung ist mehr als nur das Ende des Zusammenlebens – sie ist ein rechtlich bedeutsamer Einschnitt, der zahlreiche Konsequenzen hat. Neben der emotionalen Belastung müssen frühzeitig wichtige Entscheidungen getroffen werden, um finanzielle Nachteile, rechtliche Risiken und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
1. Beginn und Nachweis der Trennung
Die Trennung markiert in der Regel den Beginn des sogenannten Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB), das in den meisten Fällen Voraussetzung für die Scheidung ist.
- Räumliche Trennung: In der Regel Auszug eines Ehegatten; in Ausnahmefällen Trennung innerhalb der Wohnung („Tisch und Bett“).
- Wirtschaftliche Trennung: Keine gemeinsame Haushaltsführung, keine gemeinsamen Konten.
- Nachweis: Schriftliche Bestätigung der Trennung kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
2. Unterhaltsansprüche schnellstmöglich geltend machen
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt.
• Wichtiger Hinweis: Unterhalt wird in der Regel erst ab Geltendmachung gezahlt – deshalb unverzüglich schriftlich fordern.
• Berechnung: Anhand des bereinigten Nettoeinkommens beider Ehegatten; Orientierung an den Süddeutschen Leitlinien.
• Kindesunterhalt (§ 1601 ff. BGB): Anspruch besteht unabhängig vom Familienstand, Höhe nach Düsseldorfer Tabelle.
3. Ehewohnung und Hausrat
- Nutzung der Ehewohnung (§ 1361b BGB): Klärung, wer während der Trennung in der Wohnung bleibt.
• Hausratsteilung: Vorläufige Regelung kann spätere Konflikte minimieren.
• Vorsicht: Ohne klare Vereinbarung kann es zu Blockaden oder einseitigen Entnahmen kommen.
4. Vermögens- und Versorgungsausgleich vorbereiten
- Auskunftsansprüche (§ 1379 BGB): Frühzeitig Informationen zu Einkommen, Vermögen, Versicherungen einholen.
• Sicherung von Beweisen: Kontoauszüge, Immobilienunterlagen, Versicherungsverträge kopieren.
• Versorgungsausgleich: Frühzeitige Klärung der Rentenanwartschaften erleichtert das Scheidungsverfahren.
5. Testament und Erbansprüche
- Bestehendes Testament prüfen: Ehegatten sind oft gegenseitig als Erben eingesetzt.
• Rechtslage bei Trennung: Ohne Änderung bleibt die Erbeinsetzung zunächst wirksam, selbst wenn die Scheidung beabsichtigt ist.
• Empfehlung: Testament prüfen und bei Bedarf widerrufen oder neu verfassen (§§ 2253 ff. BGB).
• Pflichtteilsrecht beachten: Auch nach Trennung besteht Pflichtteilsrecht, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist (§ 1933 BGB).
6. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Widerruf bestehender Vollmachten: Wenn der Ehepartner nicht mehr als Bevollmächtigter gewünscht ist, muss die Vollmacht ausdrücklich und schnellstmöglich widerrufen werden.
• Neue Regelung: Vertrauensperson bestimmen und neue Vorsorgevollmacht erstellen.
• Patientenverfügung anpassen: Änderungen rechtzeitig dokumentieren.
7. Bezugsberechtigungen in Versicherungen
- Lebensversicherung, Unfallversicherung, betriebliche Altersvorsorge: Prüfen, ob der Ehepartner als Bezugsberechtigter eingesetzt ist.
• Widerruf: In vielen Verträgen jederzeit möglich, muss aber ausdrücklich gegenüber der Versicherung erklärt werden.
• Risiko: Ohne Änderung kann der Ehepartner trotz Trennung Anspruch auf die Versicherungsleistung haben.
8. Bank- und Gemeinschaftskonten
- Gemeinsame Konten: Klären, ob diese aufgelöst oder in Einzelkonten umgewandelt werden.
• Vollmachten: Kontovollmachten widerrufen, um ungewollte Abhebungen zu verhindern.
• Gemeinsame Kredite: Regelung über Ratenzahlungen treffen.
9. Kinder – Sorge- und Umgangsrecht
- Sorgeerklärung: Gemeinsames Sorgerecht bleibt bestehen.
• Umgangsregelung: Klare Absprachen im Interesse der Kinder.
• Unterhaltspflicht: Kindesunterhalt unabhängig vom Umgang.
10. Steuerliche Aspekte
- Steuerklassenwechsel: Spätestens im Jahr nach der Trennung Anpassung vornehmen.
• Gemeinsame Veranlagung: Für das Jahr der Trennung oft noch möglich, wenn beide einverstanden sind.
11. Typische Fehler vermeiden
- Unterhalt nicht geltend machen → Anspruchsverlust
• Vollmachten und Bezugsrechte nicht ändern → Ungewollte Rechtsfolgen
• Testament unverändert lassen → Ehepartner bleibt Erbe
• Keine Beweise sichern → Schlechtere Ausgangsposition im Scheidungsverfahren
12. Meine anwaltliche Unterstützung
Als Fachanwalt für Familienrecht im Raum Regensburg, Kelheim und Deggendorf biete ich Ihnen:
• Sofortige Sicherung Ihrer Unterhaltsansprüche
• Prüfung und Anpassung von Testamenten und Vollmachten
• Beratung zu Ehewohnung, Hausrat, Vermögen und Versicherungen
• Vertretung in Sorge- und Umgangsrechtsfragen
• Gestaltung rechtssicherer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Hinweis: Die vorstehenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte rechtliche Unterstützung stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Ein erstes Beratungsgepräch können Sie hier vereinbaren.
Mehr Informationen zur Trennung erhalten Sie im Video hier
Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Was Sie wissen sollten
1. Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwei volljährige Personen ohne Trauschein auf Dauer in einer partnerschaftlichen Beziehung zusammenleben – oft auch mit gemeinsamem Haushalt. Anders als bei der Ehe gibt es jedoch keine besonderen gesetzlichen Regelungen, die automatisch Rechte und Pflichten zwischen den Partnern begründen.
Wichtig: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist kein gesetzlich geregelter Familienstand. Es gelten im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts – nicht das Eherecht.
2. Was gilt bei gemeinsamen Anschaffungen und Vermögen?
Was gemeinsam gekauft wird, gehört auch beiden – aber nur, wenn beide Partner tatsächlich als Käufer auftreten oder sich dies aus dem Zweck der Anschaffung ergibt (z. B. gemeinsam finanzierte Wohnungseinrichtung). Wer allein unterschreibt oder bezahlt, ist grundsätzlich Alleineigentümer.
Empfehlung:
Treffen Sie klare Vereinbarungen, z. B. durch:
- schriftliche Aufstellungen gemeinsamer Anschaffungen
- Quittungsaufbewahrung
- einen Partnerschaftsvertrag
3. Was passiert bei einer Trennung?
Bei einer Trennung gibt es – anders als bei einer Scheidung – keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt oder Versorgungsausgleich. Jeder Partner nimmt grundsätzlich das mit, was ihm gehört.
In Streitfällen kommt es oft zu komplexen Auseinandersetzungen, z. B. bei:
- Rückforderungen von Zuwendungen (z. B. Darlehen)
- Ansprüchen aus Mitbesitz oder Miteigentum
- gemeinsamen Immobilieninvestitionen.
Hier ist anwaltliche Beratung dringend geboten.
4. Gemeinsames Kind – was ist zu beachten?
Haben Sie ein gemeinsames Kind, entstehen rechtliche Pflichten – unabhängig vom Beziehungsstatus. Das betrifft insbesondere:
- Sorgerecht: Nur mit gemeinsamer Sorgeerklärung hat der Vater mit der Mutter das Sorgerecht.
- Umgangsrecht: Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang.
- Unterhaltspflicht: Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Kindesunterhalt – und ggf. auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB.
5. Wie kann man sich absichern? – Der Partnerschaftsvertrag
Ein individuell gestalteter Partnerschaftsvertrag kann viele Unsicherheiten vermeiden. Darin lassen sich z. B. regeln:
- Eigentumsverhältnisse
- Beteiligungen an Krediten oder Vermögensaufbau
- Unterhaltsregelungen
- Vereinbarungen zur gemeinsamen Immobilie
Ein solcher Vertrag schafft Klarheit und kann langwierige Auseinandersetzungen verhindern.
6. Fazit: Rechtzeitig Klarheit schaffen
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet große Freiheit – aber auch rechtliche Risiken. Wer frühzeitig vorsorgt, kann spätere Konflikte vermeiden. Als Fachanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie gerne bei der Gestaltung eines rechtssicheren Partnerschaftsvertrags oder berate Sie im Trennungsfall.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Gerne stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung im Familien- und Erbrecht zur Verfügung. Haben Sie Fragen, kann ich Ihnen bei Problemen helfen oder brauchen Sie rechtlichen Beistand? Bitte, nehmen Sie hier Kontakt mit mir auf, ich helfe Ihnen gerne weiter.