Warum Sie einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen sollten
Die gegnerische Versicherung zahlt – Sie profitieren von professioneller Hilfe
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage: Selbst regulieren oder Anwalt einschalten? Die Antwort ist klar: Ein Rechtsanwalt ist der richtige Weg.
Waffengleichheit mit der Versicherung
Bei Verkehrsunfällen ist es stets ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine gewisse "Waffengleichheit" mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners herzustellen. Versicherungen verfügen über spezialisierte Rechtsabteilungen. Als Laie sind Sie diesem Fachwissen oft nicht gewachsen.
Die Gegenseite trägt die Kosten
Der entscheidende Vorteil: Die Rechtsanwaltskosten sind als Schadensposition bei Unfallregulierungen anerkannt. Im Falle einer Haftung der Gegenseite muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten übernehmen.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die Gegenseite Ihnen die sogenannten adäquaten Kosten der Rechtsverfolgung erstatten. Das bedeutet, dass Sie einen Anwalt mit der Unfallregulierung beauftragen können, der seine Kosten direkt mit der Gegenseite abrechnet. Sie müssen sich um wenig kümmern und können eine professionelle Unfallregulierung auf Kosten der Gegenseite in Anspruch nehmen.
Verkehrsunfälle sind rechtlich komplex
Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, stellt jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar. Bei einem Fahrzeugschaden wird die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert.
Schutz vor Tricks der Versicherung
Versicherungen versuchen oft, Geschädigten einen Vorschaden anzuhängen, um sich so der Haftung zu entziehen. Auch versuchern in letzter Zeit die Versicherungen die Schadenshöhe mit Gutachten zu drücken, obwohl deren Gutachter weit entfernt seinen Sitz hat und das Fahrzeug nicht untersucht hat. Ein erfahrener Rechtsanwalt erkennt solche Strategien und kann wirksam dagegen vorgehen.
Höchstmöglicher Schadenersatz
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Unfallregulierung beauftragen, für dessen Kosten der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung aufzukommen haben. Nur in diesem Fall können Sie sicher sein, dass für Sie der höchstmögliche Ihnen gesetzlich zustehende Schadenersatz geltend gemacht und durchgesetzt wird.
Fazit
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kostet Sie nichts. Die gegnerische Versicherung trägt die Kosten. Sie sichern sich damit die bestmögliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche und vermeiden teure Fehler.
Persönliche Beratung
Gerne unterstützen wir Sie bei der Regulierung Ihres Verkehrsunfalls. Kontaktieren Sie uns hier für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sind für Sie da.
Hauskauf: Anfechtung wegen falscher Maklerangaben?
Ein Immobilienkauf kann trotz Haftungsausschluss angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Demnach ist eine Beschreibung im Maklerexposé wie eine Äußerung des Verkäufers zu werten. Nach dem Gericht setzt eine „Kernsanierung“ voraus, dass die Bausubstanz in einem nahezu neuwertigen Zustand ist.
Darum geht es
Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen.
Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen.
Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer unter Umständen doch möglich ist, zeigt ein Fall vor dem Landgericht Frankenthal.
Die Käuferin erwarb ein in Neustadt a. d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 €. Im Maklerexposé wurde das Haus u.a. als „liebevoll kernsaniert“ beworben.
Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.
Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war.
Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre befindlich an.
Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat der Käuferin recht gegeben.
Die Käuferin sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe und zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei.
Eine Kernsanierung setz nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt.
Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 01.10.2025 - 6 O 259/24
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 29.10.2025
Unterschrift unter handschriftlichem Testament reicht nicht
Ein Testament muss komplett eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Celle nach einer Entscheidung (Az. 6 W 156/24) in einem Erbstreit hin.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, der sie zur Alleinerbin erklären sollte. Sie berief sich nach Gerichtsangaben auf ein Testament, machte dabei aber falsche Angaben. Die Tochter erklärte, die Verstorbene habe das Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben. Tatsächlich aber hatte die Tochter den Text geschrieben, die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Das Testament ist damit unwirksam, wie das OLG mitteilte. Die Frau müsse nun das Erbe mit ihren Geschwistern teilen. Dies hatte bereits das Amtsgericht Neustadt aufgeklärt. Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht verlangten zwei Schwestern darüber hinaus die Erstattung der Anwaltskosten, die sie aufbringen mussten, um gegen den unberechtigten Antrag auf den Erbschein vorzugehen. Das OLG Celle gab den beiden Schwestern recht.
Wer erbt bei kinderlosen Ehegatten?
Verstirbt ein Ehepartner ohne Kinder, glauben viele, dass der überlebende Ehegatte automatisch alles erbt. Das stimmt nicht. Nach der gesetzlichen Erbfolge teilt sich der Ehegatte das Erbe oft mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen – es sei denn, ein Testament regelt etwas anderes.
1. Gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten ohne Kinder
Das deutsche Erbrecht ordnet die Verwandten in sogenannte Ordnungen ein:
1. Erste Ordnung: Kinder und Enkel
2. Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
3. Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Fehlen Kinder, kommen die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen zum Zuge.
2. Wie viel erbt der überlebende Ehegatte?
Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten noch leben:
- Neben Eltern oder Geschwistern: Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Eltern (je ein Viertel). Sind Eltern verstorben, treten deren Kinder (also Geschwister, Nichten oder Neffen) ein.
- Sind keine Verwandten mehr da: der Ehegatte erbt alles.
3. Zugewinngemeinschaft: Ehegatte erbt mehr
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Partners automatisch um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB).
In der Praxis bedeutet das: Der überlebende Ehegatte erhält drei Viertel des Nachlasses, die übrigen ein Viertel gehen an Eltern oder Geschwister.
4. Sonderfall Gütertrennung
Bei Gütertrennung bleibt es bei der hälftigen Erbquote, wenn keine Kinder vorhanden sind. Anders ist es nur, wenn Kinder miterben – dann gilt Gleichverteilung.
5. Pflichtteil beachten
Auch wenn der Ehegatte im Testament zum Alleinerben bestimmt wird, haben nahe Angehörige (z. B. Eltern) Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
6. Lebenspartner – Gleichstellung im Erbrecht
Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten vollständig gleichgestellt und erben nach denselben Vorschriften.
7. Empfehlung: Testament oder Erbvertrag
Ohne Testament entsteht oft eine Erbengemeinschaft, in der sich der überlebende Ehegatte mit Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen abstimmen muss. Das führt häufig zu Konflikten.
Tipp vom Fachanwalt: Ehegatten sollten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und in einem Berliner Testament oder Erbvertrag festlegen, wer nach dem Tod des Längerlebenden erben soll.
Fazit
Ohne Kinder teilt sich der überlebende Ehegatte das Erbe meist mit den Verwandten des Verstorbenen. Bei Zugewinngemeinschaft erhält er drei Viertel des Nachlasses, bei Gütertrennung die Hälfte. Nur wenn keine Verwandten vorhanden sind, erbt er allein. Ein Testament schafft Klarheit und Frieden innerhalb der Familie.
Ratgeber Mietminderung
Wann eine Mietminderung möglich ist
Ihre Wohnung hat Mängel, und Sie ärgern sich über die volle Miete? Eine Mietminderung kann Ihr gutes Recht sein – vorausgesetzt, sie wird richtig durchgeführt. Als erfahrene Kanzlei für Mietrecht in Schierling und Hengersberg beraten wir Sie individuell, wann, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen Sie die Miete kürzen dürfen.
Typische Fälle, die zur Mietminderung berechtigen
Ein Anspruch auf Mietminderung besteht, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist, der die Nutzung erheblich beeinträchtigt. Beispiele sind:
- Heizungsausfall oder unzureichende Beheizung
• Schimmelbildung oder Feuchtigkeit
• Lärmbelästigung durch Nachbarn oder Bauarbeiten
• Undichte Fenster oder Türen
• Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % gegenüber dem Mietvertrag
Richtig vorgehen bei der Mietminderung
Damit Ihre Mietminderung rechtlich wirksam ist, sollten Sie systematisch vorgehen:
1. Mängel dokumentieren
Halten Sie alle Mängel sorgfältig fest – am besten mit Fotos, Messungen oder einem kurzen Protokoll. So können Sie jederzeit nachweisen, wann und in welchem Umfang die Beeinträchtigung aufgetreten ist.
2. Vermieter informieren
Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich über den Mangel. Beschreiben Sie den Zustand möglichst genau und fordern Sie eine zeitnahe Beseitigung. Geben Sie dabei eine angemessene Frist an (z. B. 14 Tage).
3. Mietminderung umsetzen
Bleibt der Vermieter untätig, dürfen Sie die Miete mindern. Die Höhe hängt von der Schwere des Mangels ab. Bei leichteren Beeinträchtigungen sind Minderungen von 5 – 10 % üblich, bei gravierenden Mängeln kann auch mehr angemessen sein. Gemindert wird grundsätzlich die Warmmiete (Grundmiete plus Nebenkosten).
Wichtige Hinweise für Mieter und Vermieter
Mieter sollten vor einer Mietminderung immer prüfen, ob der Mangel erheblich ist und der Vermieter tatsächlich Gelegenheit zur Beseitigung hatte. Vermieter wiederum sollten zügig reagieren, um unnötige Streitigkeiten oder Nachzahlungen zu vermeiden. Unsere Kanzlei berät Sie dazu, wie Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen oder unberechtigte Minderungen abwehren können.
Regionale Beratung – persönlich und kompetent
Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie in allen Fragen rund um Mietminderung, Mieterrechte und Vermieterpflichten. Unsere Kanzlei ist an den Standorten Schierling und Hengersberg für Mandanten aus der gesamten Region Regensburg, Deggendorf, Landshut und Umgebung tätig.
Häufige Fragen zur Mietminderung
Wie hoch darf ich die Miete mindern?
Die Minderungsquote hängt immer vom Einzelfall ab. Bei kleineren Mängeln sind 5 % angemessen, bei massiven Beeinträchtigungen (z. B. Totalausfall der Heizung im Winter) auch deutlich mehr.
Ab wann darf ich mindern?
Erst nachdem der Vermieter über den Mangel informiert wurde und keine Abhilfe erfolgt ist, darf die Miete gemindert werden. Eine vorschnelle Kürzung kann zu Mietrückständen und Kündigungsrisiken führen.
Was, wenn der Vermieter nichts unternimmt?
Bleibt die Mängelbeseitigung aus, können Sie auf Abhilfe klagen oder den Mangel selbst beheben lassen und die Kosten mit der Miete verrechnen. Vorher sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen.
Beratung durch Rechtsanwalt Noack
Sie sind unsicher, ob und in welcher Höhe Sie Ihre Miete mindern dürfen? Oder möchten Sie als Vermieter unberechtigte Mietminderungen abwehren? Rechtsanwalt Roman Noack steht Ihnen in Schierling und Hengersberg und Umgebungpersönlich zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin – schnell, kompetent und zuverlässig.
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