Sorgerecht: Wer bestimmt über Urlaubsreisen mit dem Kind?
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.
Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.
Der 2. Zivil- und Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohls dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.
OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 2 UF 153/25 vom 15.12.2025
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Irrtümer im Erbrecht: Warum rechtzeitige Beratung Streit vermeiden kann – Teil 1
Das Erbrecht ist für viele Menschen ein Thema, das möglichst lange verdrängt wird. Häufig wird erst dann darüber gesprochen, wenn ein Todesfall eingetreten ist, ein Testament eröffnet wurde oder innerhalb der Familie bereits Streit entstanden ist. Gerade dann zeigt sich aber oft, dass viele Probleme vermeidbar gewesen wären.
In der erbrechtlichen Beratung begegnen immer wieder dieselben Fehlvorstellungen. Viele Menschen gehen davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge „schon passen“ werde, dass ein Testament nur für ältere oder sehr vermögende Personen erforderlich sei oder dass das Nachlassgericht später alles regeln werde. Diese Annahmen sind nachvollziehbar, aber rechtlich häufig falsch oder zumindest gefährlich unvollständig.
Erbrechtliche Vorsorge bedeutet nicht nur, Vermögen zu verteilen. Sie dient auch dazu, Angehörige abzusichern, Konflikte zu vermeiden, klare Entscheidungsstrukturen zu schaffen und den eigenen Willen rechtssicher festzuhalten. Wer typische Irrtümer kennt, kann rechtzeitig handeln und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
„Kein Testament? Warum die gesetzliche Erbfolge oft nicht zum eigenen Willen passt“
Einer der häufigsten Irrtümer im Erbrecht lautet: „Ich brauche kein Testament.“ Viele Menschen verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Erbfolge im Todesfall automatisch zu einem gerechten Ergebnis führt. Das ist jedoch nicht zwingend der Fall.
Die gesetzliche Erbfolge ist lediglich eine gesetzliche Auffangregelung. Sie gilt, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, also insbesondere kein Testament und kein Erbvertrag. Sie berücksichtigt aber nicht, welche persönlichen Beziehungen tatsächlich bestehen, welche Angehörigen besonders abgesichert werden sollen oder welche Konflikte innerhalb der Familie bereits angelegt sind.
Besonders verbreitet ist die Annahme, der Ehegatte erbe automatisch alles. Das ist in vielen Fällen unzutreffend. Neben dem Ehegatten können auch Kinder, Enkel, Eltern oder andere Verwandte erbberechtigt sein. Ob und in welchem Umfang der Ehegatte erbt, hängt von der konkreten Familiensituation und vom Güterstand der Ehegatten ab.
Auch kinderlose Ehepaare sind häufig überrascht, dass der überlebende Ehegatte ohne Testament nicht zwingend Alleinerbe wird. Sind keine Kinder vorhanden, können unter Umständen Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge neben dem Ehegatten erben. Dadurch kann eine Erbengemeinschaft entstehen, die der Verstorbene möglicherweise nie gewollt hätte.
Bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern entsteht ohne Testament ebenfalls häufig eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Das kann im Einzelfall unproblematisch sein. Es kann aber auch erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen, etwa wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, unterschiedliche Vorstellungen über deren Nutzung oder Verwertung bestehen oder einzelne Beteiligte Auszahlungen verlangen.
Noch komplexer wird die Situation bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, getrennt lebenden Ehegatten, kinderlosen Paaren, Unternehmensvermögen oder bereits bestehenden familiären Spannungen. Gerade in solchen Konstellationen bildet die gesetzliche Erbfolge die tatsächlichen Lebensverhältnisse häufig nicht sachgerecht ab.
Wer sicherstellen möchte, dass bestimmte Personen begünstigt, andere Personen ausgeschlossen oder einzelne Vermögenswerte gezielt zugewendet werden, sollte daher nicht allein auf die gesetzliche Erbfolge vertrauen. Ein Testament ist kein Misstrauensvotum gegenüber der Familie, sondern ein Instrument klarer und verantwortlicher Vorsorge.
Neue Verjährungsfrist bei Bußgeldbescheiden ab 01.07.2026
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten galt bislang häufig eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Ab dem 1. Juli 2026 wird diese Frist für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich auf sechs Monate verlängert.
Für Betroffene bedeutet das: Ein Bußgeldbescheid ist künftig nicht schon deshalb angreifbar, weil seit dem Verkehrsverstoß mehr als drei Monate vergangen sind. Entscheidend bleibt der konkrete Verfahrensablauf. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Verjährung durch behördliche Maßnahmen unterbrochen wurde und ob der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß erlassen und zugestellt worden ist.
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte die Einspruchsfrist von regelmäßig zwei Wochen ab Zustellung beachten.
Zugewinnausgleich im Todesfall: Was Ehegatten und Erben wissen sollten
Viele Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geschlossen wurde. Jeder Ehegatte bleibt dabei grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst wenn die Ehe endet, kann ein Ausgleich stattfinden, wenn ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere.
Der Zugewinnausgleich spielt nicht nur bei einer Scheidung eine Rolle. Auch beim Tod eines Ehegatten kann er erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie viel der überlebende Ehegatte erhält und welche Ansprüche Kinder oder andere Angehörige haben.
Erhöhung des Erbteils bei Zugewinngemeinschaft
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in vielen Fällen pauschal um ein Viertel erhöht. Grundlage ist § 1371 Abs. 1 BGB.
Diese Erhöhung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist und wie hoch dieser war. Es wird also nicht im Einzelnen berechnet, welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat.
Hinterlässt der verstorbene Ehegatte Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten grundsätzlich ein Viertel. Durch die pauschale Erhöhung erhält der Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte steht den Kindern zu.
Sind keine Kinder vorhanden, können neben dem Ehegatten zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen erben. Auch dann beeinflusst der Güterstand die Erbquote erheblich.
Warum der Güterstand entscheidend ist
Ob Ehegatten in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gelebt haben, macht im Erbfall häufig einen erheblichen Unterschied. Bei Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten regelmäßig erhöht. Bei Gütertrennung gelten andere Regeln.
Das wirkt sich nicht nur auf den Ehegatten aus, sondern auch auf Kinder und andere Erben. Denn ein höherer Erbteil des Ehegatten verringert regelmäßig die Anteile der übrigen gesetzlichen Erben. Auch Pflichtteilsansprüche können davon betroffen sein.
Ein Ehevertrag sollte deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Scheidung geprüft werden. Er kann auch die erbrechtliche Situation im Todesfall erheblich verändern.
Was gilt bei Enterbung oder Ausschlagung?
Wurde der überlebende Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag enterbt, greift die pauschale Erhöhung des Erbteils nicht. In diesem Fall kann der Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Zusätzlich kommt ein Pflichtteilsanspruch in Betracht.
Auch eine Ausschlagung der Erbschaft kann im Einzelfall sinnvoll sein. Der überlebende Ehegatte kann dann unter Umständen statt der Erbschaft den Pflichtteil und den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Ob das wirtschaftlich günstiger ist, hängt von den konkreten Vermögenswerten ab und sollte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist sorgfältig geprüft werden.
Besonderheit bei laufender Scheidung
War im Zeitpunkt des Todes bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, gelten besondere Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, insbesondere wenn der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.
In solchen Fällen kann zwar noch ein konkreter Zugewinnausgleich in Betracht kommen. Ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten besteht dann aber regelmäßig nicht mehr.
Fazit
Beim Tod eines Ehegatten kommt es nicht nur auf Testament und gesetzliche Erbfolge an. Auch der eheliche Güterstand ist entscheidend.
Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten häufig pauschal. Bei Enterbung, Ausschlagung oder laufender Scheidung können dagegen andere Ansprüche und Berechnungen maßgeblich sein.
Ehegatten, Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche bestehen, welche Fristen laufen und welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist. Hier können Sie einen Beratungstermin vereinbaren.
Anfechtung Hauskauf wegen falscher Maklerangaben?
Wer ein gebrauchtes Haus kauft, liest häufig im notariellen Kaufvertrag den Satz „gekauft wie gesehen“ oder einen weitgehenden Ausschluss der Gewährleistung. Viele Käufer gehen dann davon aus: Wenn später Probleme auftauchen, habe ich „Pech gehabt“. Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Frankenthal zeigt jedoch, dass es Ausnahmen geben kann – insbesondere dann, wenn wesentliche Informationen verschwiegen oder Angaben im Maklerexposé objektiv irreführend sind.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Käuferin erwarb ein Anwesen (Kaufpreis: über 600.000 Euro). Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beschrieben. Nach dem Kauf traten zwei zentrale Probleme auf:
- Baugenehmigung/baurechtlicher Konflikt:
Die Verkäuferin hatte wenige Monate vor dem Verkauf bereits Kontakt mit der Stadtverwaltung. Dabei kam zur Sprache, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse keine Baugenehmigung bestand. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin auf, Terrasse und Außentreppe zu beseitigen – unter anderem, weil diese unzulässig (auf dem Nachbargrundstück) errichtet worden waren. - Technischer Zustand (Elektro):
Ein Elektriker bewertete die Elektroinstallation nicht als „neuwertig“, sondern als Technikstand der 1990er Jahre. Das passte aus Sicht der Käuferin nicht zu dem Eindruck, den der Begriff „Kernsanierung“ vermittelt.
Die Käuferin wollte sich deshalb vom Kauf lösen und erklärte die Anfechtung wegen Täuschung (vereinfacht: „Ich habe gekauft, weil ich von falschen/verschwiegenen Umständen ausgegangen bin“). Zusätzlich erklärte sie hilfsweise den Rücktritt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Frankenthal gab der Käuferin Recht.
Kernpunkte in verständlicher Sprache:
- Verschweigen wichtiger Informationen kann entscheidend sein.
Wenn dem Verkäufer ein erheblicher Konflikt mit Behörden bekannt ist (hier: fehlende Genehmigung, mögliche Beseitigungsanordnung), muss er das nicht „unter den Tisch fallen lassen“. Ein solches Verschweigen kann den Käufer in die Irre führen.
- Ein Maklerexposé kann dem Verkäufer zugerechnet werden.
Das Gericht wertete die Beschreibung im Exposé wie eine Aussage des Verkäufers. Das ist praktisch bedeutsam: Auch wenn die Formulierungen „nur im Exposé“ stehen, können sie rechtlich relevant sein, wenn der Verkäufer dahintersteht bzw. sie als Grundlage des Verkaufs dienen. - „Kernsanierung“ ist kein beliebiges Werbewort.
Nach dem Gericht setzt „Kernsanierung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt wurde. Wenn dann wesentliche Teile (wie hier: Elektroinstallation) nicht diesem Eindruck entsprechen und Zweifel nicht ausgeräumt werden, kann die Beschreibung als irreführend bewertet werden. - Gewährleistungsausschluss schützt nicht bei Täuschung.
Ein vertraglicher Haftungsausschluss hilft dem Verkäufer nicht, wenn er den Käufer durch Verschweigen oder irreführende Angaben zum Vertragsschluss bewegt hat – insbesondere, wenn er die Renovierungen selbst verantwortet und den tatsächlichen Zustand kennt.
Folge: Die Käuferin durfte nach der Entscheidung ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses verlangen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; es wurde Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt.
Was bedeutet das für Käufer in der Praxis?
- Exposé ernst nehmen – und sichern.
Speichere Exposé, Online-Anzeige, E-Mails, Chatverläufe. Wenn später Streit entsteht, ist das oft die wichtigste Grundlage.
- Bei „kernsaniert“, „neuwertig“, „top Zustand“ konkret nachfragen.
Frage nach: Welche Gewerke wurden wann gemacht (Elektro, Dach, Heizung, Leitungen, Fenster)? Gibt es Rechnungen, Abnahmen, Prüfprotokolle? - Behörden-/Genehmigungsthemen aktiv abklären.
Terrassen, Anbauten, Dachausbauten, Außentreppen, Stellplätze: Nicht alles ist automatisch genehmigt. Im Zweifel beim Bauamt nachfragen oder Einsicht in Bauakte/Bescheide. - Technik-Check vor dem Kauf kann viel Geld sparen.
Gerade Elektro/Heizung/Dach sind typische Kostentreiber. Ein kurzer Vor-Ort-Termin mit Sachverständigem oder Handwerker kann sich lohnen.
- Nicht vorschnell resignieren, nur weil „Gewährleistung ausgeschlossen“ im Vertrag steht.
Ein Ausschluss ist häufig wirksam – aber nicht grenzenlos. Wenn zentrale Tatsachen verschwiegen oder „schöngefärbt“ wurden, kann eine Lösung vom Vertrag trotzdem möglich sein.
Und für Verkäufer?
Wer verkauft, sollte bekannte Problemfelder (Genehmigungen, Streit mit Behörden/Nachbarn, gravierende Mängel) offen ansprechen und Aussagen im Exposé nur dann verwenden, wenn sie belastbar sind. Sonst drohen teure Rückabwicklungen – selbst bei vermeintlich „wasserdichtem“ Haftungsausschluss.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie den Kaufvertrag bereits vor der Unterzeichnung prüfen. In unserer Kanzlei analysieren wir Ihren Vertrag auf mögliche Risiken und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten. Vereinbaren Sie gerne hier einen Beratungstermin.




